Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Ganz analog stehen die Dinge in unserem Falle. Das Budget 
ist nicht zu Stande gekommen, der Staat hat es unterlassen, den 
Wirthschaftsplan für die laufende Periode festzusetzen. Dadurch 
ist aber doch nicht die Geltung der zu Beginn dieser Periode zu 
Recht bestehenden Gesetze alterirt worden! Diese Gesetze be- 
stehen so lange, bis sie entweder ausdrücklich oder stillschweigend 
durch Erlassung eines mit ihrem aufrechten Bestande unverein- 
barlichen neuen Gesetzes aufgehoben werden. Keines von Beiden 
ist geschehen: das bis dahin geltende objective Recht hat sohin 
keinerlei Veränderung erfahren '?). 
Wie verhält es sich also vorerst mit den Ausgaben, welche 
in dem vermissten Finanzgesetze hätten ihren Ausdruck finden 
sollen? Dieselben haben, wie wir voraussetzen, ihren Rechts- 
grund keineswegs daselbst, sondern in Verhältnissen, aus welchen 
auf Grund der bestehenden Gesetze Anderen gegen den Staat 
ein Forderungsanspruch entweder bereits erwachsen ist oder doch 
nach dem natürlichen Laufe der Dinge erwachsen muss. Dieser 
Forderungsanspruch wird durch das Nichtzustandekommen des 
Finanzgesetzes durchaus nicht beeinträchtigt, wenigstens insoweit 
es sich um die Frage seines rechtlichen Bestandes handelt; 
ob die Realisirung dieses Anspruches nicht eventuell wegen 
Abganges hinlänglicher Zahlungsmittel auf Hindernisse stossen 
könnte, mag dahingestellt bleiben, hat aber mit der Rechtsfrage 
nichts zu schaffen. Dass aber das Finanzgesetz für die Ausgabe- 
posten keineswegs Rechtsgrund sei, sondern dass in diesem ver- 
meintlichen Gesetze lediglich die bereits anderweitig begründeten 
Ansprüche an den Staat zusammengestellt und nebstbei eventuell 
auch anerkannt werden, müssen die Gegner selbst zugeben, weil 
sie sonst jede Ueberschreitung der votirten Summen schon an sich 
als gesetzwidrig ansehen müssten. Dies können sie aber der un- 
möglichen Consequenzen willen, zu denen sie gelangen müssten, 
niemals mit Erfolg behaupten !°). 
18) In gleichem Sinne vergl. die Ausführungen G. Mervar's in Grünhut’s 
Zeitschr., 8. Bd., S. 7, 49 ff. 
19) GnEIST weist a. a. O., 8. 101 mit Recht darauf hin, dass unter 
Umständen gerade die strikte Einhaltung des Finanzgesetzes in Ansehung der 
votirten Ausgabeposten die Minister verantwortlich machen könnnte, so
	        
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