Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Allerdings nicht so einfach steht die Sache in Ansehung der 
Einnahmen des Staates. Hier haben wir die gewichtigste der 
Einwendungen der Gegner zu widerlegen, nämlich die Einwendung, 
welche sich auf die in fast allen modernen Verfassungen vorkom- 
.mende Bestimmung stützt, dass die einzuhebenden Steuern, Ab- 
gaben und Gefälle von der Volksvertretung jährlich zu 
bewilligen seien. 
Vorerst mag bemerkt werden, dass diese Einwendung un- 
zweifelhaft nicht sämmtliche Einnahmen des Staates betrifft, 
dass zum mindesten die Einnahmen aus den Staatsdomänen, dann 
aus den im Besitze des Staates befindlichen Industrie- und Handels- 
unternehmungen als dem Steuerbewilligungsrechte des Parlamentes 
unter keinerlei Umständen unterliegend bezeichnet werden müssen. 
Insbesondere dürfte es wohl kaum versucht werden, die Mono- 
pole etwa aus dem Grunde zum Gegenstand der Steuerbewilli- 
gung stempeln zu wollen, weil manche Verzehrungssteuern in der 
Form des Monopoles eingehoben und vielfach als „Gefälle“ be- 
zeichnet werden, weil es sich hier doch nicht um Giebigkeiten 
handelt, die von den einzelnen Staatsbürgern als solchen prästirt 
werden und weil die Ausschliesslichkeit der betreffenden staat- 
lichen Unternehmung wohl ihren legislatorischen Grund in 
den finanziellen Bedürfnissen des Staates findet, den von den 
einzelnen Staatsbürgern mit dem Staate abgeschlossenen Ver- 
trägen jedoch den Uharakter von auf freiwilliger Ueberein- 
kunft beruhenden Rechtsgeschäften nicht benimmt. 
  
wenn z. B. bei einem im Budget nicht vorgesehenen Steigerung der Preise 
des Hafers die Fütterung sämmtlicher Militärpferde im letzten Monate des 
Jahres eingestellt würde, um eine Ueberschreitung des für Anschaffung des 
Hafers votirten Credites zu verhüten. Selbst wenn irgendwo ein Gesetz 
bestehen würde, welches eine jede Ueberschreitung des Etats ausdrücklich 
verbieten würde, so müsste von diesem Gesetze gelten, was EISELE a. a. O. 
S. 63 treffend sagt: „die Möglichheit lässt sich nicht befehlen, auch die 
rechtliche nicht, wenn sie nach dem sonst feststehenden Inhalt eines Rechts- 
instituts verneint werden muss; ebensowenig lässt sich die recht- 
liche Unmöglichkeit decretiren. Es bleibt dann nur übrig, den 
Willen des Gesetzgebers soviel als möglich auszuführen und vernünftiger 
Weise muss auch wirklich angenommen werden, der Gesetzgeber habe nicht 
das Unmögliche, sondern nur ein Mögliches befehlen wollen.“
	        
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