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Allerdings nicht so einfach steht die Sache in Ansehung der
Einnahmen des Staates. Hier haben wir die gewichtigste der
Einwendungen der Gegner zu widerlegen, nämlich die Einwendung,
welche sich auf die in fast allen modernen Verfassungen vorkom-
.mende Bestimmung stützt, dass die einzuhebenden Steuern, Ab-
gaben und Gefälle von der Volksvertretung jährlich zu
bewilligen seien.
Vorerst mag bemerkt werden, dass diese Einwendung un-
zweifelhaft nicht sämmtliche Einnahmen des Staates betrifft,
dass zum mindesten die Einnahmen aus den Staatsdomänen, dann
aus den im Besitze des Staates befindlichen Industrie- und Handels-
unternehmungen als dem Steuerbewilligungsrechte des Parlamentes
unter keinerlei Umständen unterliegend bezeichnet werden müssen.
Insbesondere dürfte es wohl kaum versucht werden, die Mono-
pole etwa aus dem Grunde zum Gegenstand der Steuerbewilli-
gung stempeln zu wollen, weil manche Verzehrungssteuern in der
Form des Monopoles eingehoben und vielfach als „Gefälle“ be-
zeichnet werden, weil es sich hier doch nicht um Giebigkeiten
handelt, die von den einzelnen Staatsbürgern als solchen prästirt
werden und weil die Ausschliesslichkeit der betreffenden staat-
lichen Unternehmung wohl ihren legislatorischen Grund in
den finanziellen Bedürfnissen des Staates findet, den von den
einzelnen Staatsbürgern mit dem Staate abgeschlossenen Ver-
trägen jedoch den Uharakter von auf freiwilliger Ueberein-
kunft beruhenden Rechtsgeschäften nicht benimmt.
wenn z. B. bei einem im Budget nicht vorgesehenen Steigerung der Preise
des Hafers die Fütterung sämmtlicher Militärpferde im letzten Monate des
Jahres eingestellt würde, um eine Ueberschreitung des für Anschaffung des
Hafers votirten Credites zu verhüten. Selbst wenn irgendwo ein Gesetz
bestehen würde, welches eine jede Ueberschreitung des Etats ausdrücklich
verbieten würde, so müsste von diesem Gesetze gelten, was EISELE a. a. O.
S. 63 treffend sagt: „die Möglichheit lässt sich nicht befehlen, auch die
rechtliche nicht, wenn sie nach dem sonst feststehenden Inhalt eines Rechts-
instituts verneint werden muss; ebensowenig lässt sich die recht-
liche Unmöglichkeit decretiren. Es bleibt dann nur übrig, den
Willen des Gesetzgebers soviel als möglich auszuführen und vernünftiger
Weise muss auch wirklich angenommen werden, der Gesetzgeber habe nicht
das Unmögliche, sondern nur ein Mögliches befehlen wollen.“