Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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demnächst die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft des 
Inlandes abzugeben. 
Beschwerde und Berufung gegen die Entscheidungen der 
Konsulargerichte sind ausgeschlossen in bürgerlichen Rechts- 
streitigkeiten bis zu einem Streitgegenstande von 300 Mk., in 
Strafsachen bei Uebertretungen. In allen übrigen Rechtsstreitig- 
keiten sowie in Konkurssachen gehen Beschwerde und Berufung 
an das Reichsgericht, während die Revision fortfällt. Das Be- 
gnadigungsrecht in Strafsachen, in denen der Konsul oder das 
Konsulargericht in erster Instanz erkannt haben, steht dem 
Kaiser zu. 
Diese Bestimmungen über die Konsulargerichtsbarkeit erklärt 
das Gesetz vom 17. April 1886 für die Schutzgebiete mit der 
Massgabe als anwendbar, dass an die Stelle des Konsuls der mit 
der Ausübung der Gerichtsbarkeit vom Reichskanzler ermäch- 
tigte Beamte, und an die Stelle des Konsulargerichts das nach 
Massgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte 
Gericht des Schutzgebietes tritt. Der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens soll durch kaiserliche Verordnung bekannt gemacht 
werden. 
Das Gesetz ertheilt ferner die Ermächtigung zu Abänderungen 
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit für die Schutz- 
gebiete in einer Reihe einzelner Punkte durch kaiserliche Ver- 
ordnungen. Der Charakter derselben als Verordnungen kommt 
zwar insofern zur Geltung, als dieselben jederzeit durch neue 
Verordnungen aufgehoben oder abgeändert werden können. In- 
folge der gesetzlichen Ermächtigung haben sie aber den inlän- 
dischen Behörden gegenüber dieselbe Wirkung wie förmliche 
Reichsgesetze, sie binden die Behörden des Inlandes und der 
Schutzgebiete wie förmliche Gesetze. Durch solche Verord- 
nungen kann 
1. bestimmt werden, dass in den Schutzgebieten auch andere 
als die im $ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts- 
barkeit bezeichneten Personen (d. h. Reichsangehörige und Schutz- 
verwandte) der Gerichtsbarkeit unterliegen; 
2. (betrifft polizeiliche Vorschriften, worauf unten zurückzu- 
kommen sein wird;) 
3. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur- 
gerichte gehörenden Sachen ($ 31 des Gesetzes über die Kon-
	        
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