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demnächst die Akten an die zuständige Staatsanwaltschaft des
Inlandes abzugeben.
Beschwerde und Berufung gegen die Entscheidungen der
Konsulargerichte sind ausgeschlossen in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten bis zu einem Streitgegenstande von 300 Mk., in
Strafsachen bei Uebertretungen. In allen übrigen Rechtsstreitig-
keiten sowie in Konkurssachen gehen Beschwerde und Berufung
an das Reichsgericht, während die Revision fortfällt. Das Be-
gnadigungsrecht in Strafsachen, in denen der Konsul oder das
Konsulargericht in erster Instanz erkannt haben, steht dem
Kaiser zu.
Diese Bestimmungen über die Konsulargerichtsbarkeit erklärt
das Gesetz vom 17. April 1886 für die Schutzgebiete mit der
Massgabe als anwendbar, dass an die Stelle des Konsuls der mit
der Ausübung der Gerichtsbarkeit vom Reichskanzler ermäch-
tigte Beamte, und an die Stelle des Konsulargerichts das nach
Massgabe der Bestimmungen über das letztere zusammengesetzte
Gericht des Schutzgebietes tritt. Der Zeitpunkt des Inkraft-
tretens soll durch kaiserliche Verordnung bekannt gemacht
werden.
Das Gesetz ertheilt ferner die Ermächtigung zu Abänderungen
des Gesetzes über die Konsulargerichtsbarkeit für die Schutz-
gebiete in einer Reihe einzelner Punkte durch kaiserliche Ver-
ordnungen. Der Charakter derselben als Verordnungen kommt
zwar insofern zur Geltung, als dieselben jederzeit durch neue
Verordnungen aufgehoben oder abgeändert werden können. In-
folge der gesetzlichen Ermächtigung haben sie aber den inlän-
dischen Behörden gegenüber dieselbe Wirkung wie förmliche
Reichsgesetze, sie binden die Behörden des Inlandes und der
Schutzgebiete wie förmliche Gesetze. Durch solche Verord-
nungen kann
1. bestimmt werden, dass in den Schutzgebieten auch andere
als die im $ 1 Abs. 2 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bezeichneten Personen (d. h. Reichsangehörige und Schutz-
verwandte) der Gerichtsbarkeit unterliegen;
2. (betrifft polizeiliche Vorschriften, worauf unten zurückzu-
kommen sein wird;)
3. die Gerichtsbarkeit in den zur Zuständigkeit der Schwur-
gerichte gehörenden Sachen ($ 31 des Gesetzes über die Kon-