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sulargerichtsbarkeit) den Gerichten der Schutzgebiete in der Weise
übertragen werden, dass
a) eine Mitwirkung der Staatsanwaltschaft stattfindet, und
der Staatsanwalt von dem zur Ausübung der Gerichtsbar-
keit ermächtigten Beamten aus der Zahl der in den
Schutzgebieten befindlichen kaiserlichen Beamten oder
der zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft zugelassenen
Personen oder sonstigen achtbaren Gerichtseingesessenen
zu bestellen ist;
b) soweit es die Verhältnisse gestatten, eine Voruntersuchung
geführt wird, deren Regelung besonderer kaiserlicher
Verordnung vorbehalten bleibt;
c) an der Hauptverhandlung ausser dem zur Ausübung der
Gerichtsbarkeit ermächtigten Beamten vier Beisitzer Theil
zu nehmen haben;
d) im übrigen die Vorschriften Anwendung finden, welche
für die im $ 28 des Gesetzes über die Konsulargerichts-
barkeit bezeichneten Strafsachen gelten;
4. als Berufungs- und Beschwerdegericht in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten und in den zur streitigen Gerichtsbarkeit
nicht gehörenden Angelegenheiten das hanseatische Oberlandes-
gericht!) oder ein deutsches Konsulargericht, und in Rechts-
sachen, bei welchen Eingeborene als Beklagte oder Angeschuldigte
beteiligt sind, ein Gerichtshof im Schutzgebiete bestimmt?) und
in dem Verfahren vor dem Berufungs- oder Beschwerdegerichte
der Anwaltszwang ausgeschlossen werden;
91) Diese Bestimmung, hervorgegangen aus Rücksichten für die bei
den Kolonialunternehmungen stark betheiligten hanseatischen Kaufleute, ist
desshalb sehr unpraktisch, weil in den Schutzgebieten ausser dem Reichs-
rechte nur preussisches Recht zur Anwendung kommt, dieses aber in dem
Bezirke des hanseatischen Oberlandesgerichtes nicht gilt. Weit zweckent-
sprechender war die Bestimmung des preussischen Gesetzes vom 28. Juni
1865, welches als Obergericht für die Konsulargerichte das Apellationsgericht
zu Stettin bestellte.
#2?) In den grösseren Schutzgebieten, namentlich Ostafrika und Süd-
westafrika, wird jedenfalls die Bildung kolonialer Obergerichte auch für Euro-
päer zum unabweisbaren Bedürfniss werden. Die Rechtseinheit mit dem
Mutterlande muss dann durch Zulässigkeit der Revision beim Reichsgerichte
gewahrt werden.