Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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theilung der Concession wird keine Rechtsregel aufgestellt, sondern 
nur das geltende Recht angewendet, wobei es ganz unent- 
scheidend ist, ob nach positivem Rechte der Unternehmer, der 
gewisse Bedingungen erfüllt hat, ein Recht auf Ertheilung der 
Concession hat, oder ob diese nach freiem Ermessen ertheilt 
oder verweigert werden kann *). Auch Eisenbahnconcessionen 
sind demnach Gesetze lediglich im formellen Sinne des Wortes; 
bei Ertheilung derselben sind die bestehenden gesetzlichen Vor- 
schriften zu beobachten, so dass eine unter Ausserachtlassung 
dieser Vorschriften ertheilte Concession als rechtswidrig zu 
bezeichnen wäre‘“*). 
5) Dass wir Gesetze, durch welche verdienten Staatsmännern 
Dotationen aus dem Staatsschatze zugewiesen werden, durch 
welche die Ausführung öffentlicher Bauten auf Kosten des Staates an- 
geordnet wird, durch welche gelegte Rechnungen genehmigt werden, 
als Gesetze im formellen Sinne des Wortes ansehen, bedarf nach 
Obigem wohl keiner weiteren Ausführung. Dasselbe ist auch von 
  
  
#9) Der constitutive Charakter eines Verwaltungsaktes wird keineswegs 
dadurch ausgeschlossen , dass im Sinne des Gesetzes demjenigen, der die 
gesetzlichen Bedingungen erfüllt, die Ausfertigung des Aktes nicht verweigert 
werden kann. Wir können dies aber ganz unbedenklich zugeben, nachdem wir 
bereits oben die Ansicht als irrig bezeichnet haben, dass die Vollziehung 
auf Akte deklaratorischer Natur beschränkt sei. Dies ist nicht einmal in 
Betreff der Thätigkeit des Richters ohne Ausnahme richtig (man denke z. B. 
an die Errichtung einer Servitut durch richterlichen Auspruch im Processe 
behufs Aufhebung der Gemeinschaft des Eigenthums), erscheint jedoch ganz 
unhaltbar, wenn man die weitverzweigte Thätigkeit der Verwaltung in's 
Auge fasst. Wer wird doch im Ernste behaupten wollen, dass Bauconsense, 
Gewerbeconcessionen, Bewilligungen von Anlagen in öffentlichen Gewässern 
u. dergl., deren constitutiver Charakter füglich nicht geläugnet werden kann, 
gesetzgeberische Akte seien? Schon der Umstand, dass von einer Publikation 
solcher Akte keine Rede ist, und den TEZnER a.a. O. S. 726 für unwesent- 
lich hält, sollte dazu führen, den Begriff des Privilegiums auf das richtige 
Maass zu reduciren. Denn ein gesetzgeberischer Akt ohne Publikation ist 
undenkbar, und selbst eine ausdrückliche Anordnung des Gesetzgebers, welche 
die Publikation für nicht nothwendig erklären würde, wäre ganz unver- 
bindlich (EisELe a. a. O., S. 10, 11). 
4) Die Frage, ob der durch eine solche rechtswidrige Concession Ver- 
letzte den Schutz des (ordentlichen oder Verwaltungs-) Richters anrufen 
könne, wird im nächsten Absatze ihre Erörterung finden,
	        
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