Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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der Genehmigung der Staatsverträge zu sagen, die im 
Sinne der modernen Verfassungen meistentheils der Volksver-' 
tretung vorbehalten ist, wobei die bekannte Streitfrage, ob 
das gedachte Erforderniss die Giltigkeit oder nur die allseitige 
Wirksamkeit des Staatsvertrages tangire, gar nicht weiter in 
Betracht kommt. Denn unter allen Umständen handelt es sich hier 
um einen Akt des Vollzuges, der sich nur in Folge ausdrück- 
licher gesetzlicher Vorschrift in Gesetzesform zu verwirklichen hat. 
Allerdings wird gerade die Publikation solcher Verträge häufig 
dazu benützt, um materiellrechtliche Bestimmungen, welche dem 
abgeschlossenen Vertrage ihre Entstehung verdanken, und bezüg- 
lich deren die Volksvertretung ihre Zustimmung gleichzeitig mit 
der Genehmigung des Vertrages ausgesprochen hat, zur öffent- 
lichen Kenntniss zu bringen, und mit Hinblick hierauf können 
dergestalt genehmigte und publizirte Verträge gleichzeitig Ge- 
setze im materiellen Sinne des Wortes sein. Dies ist jedoch für 
das Wesen der Sache ohne Belang; es ist eine blosse Abkürzung 
des Verfahrens, dass die gedachten Rechtssätze, anstatt abge- 
sondert publizirt zu werden, bereits durch Veröffentlichung des 
Vertrages, dem sie ihre Entstehung verdanken, und in dessen 
Context sie aufgenommen wurden, zur allgemeinen Kenntniss ge- 
bracht werden *). 
6) Schliesslich wird auch die Errichtung von Fideicommissen 
vielfach von einer Zustimmung der gesetzgebenden Faktoren ab- 
hängig gemacht. (So in Oesterreich nach 8 627 des bürgerl. Gesetz- 
buches und dem Gesetze vom 13. Juni 1868. R.-G.-B. N. 61). 
Ob wir es hier mit der Statuirung eines Rechtssatzes oder mit 
einem Verwaltungsakte zu thun haben, der lediglich im formellen 
Sinne Gesetz genannt werden könnte, ist nicht leicht zu beant- 
worten, doch scheint uns die letztere Ansicht die richtigere zu 
sein, nachdem die Rechtsverhältnisse der Fideicommisse durch die 
Gresetzgebung bereits ausgebildet sind, und es sich also eigentlich 
nur darum handelt, das Geltungsgebiet dieser Normen in that- 
sächlicher (nicht in rechtlicher) Hinsicht zu erweitern*®). Auch ist 
4) In gleichem Sinne GierKE in Grünhut’s Zeitschr, VI. Bd. (1879), 
S. 2928, 
4) Anderer Meinung Garkıs a. a. O., 8, 77.
	        
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