Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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zu erschliessen ist. Zur Constatirung dieser Absicht ge- 
nügt es aber nicht, wenn etwa nur in das Budget einzelne, dahin 
nicht gehörige Posten eingestellt (Fall A), oder wenn einzelne 
Posten daselbst in eine andere Rubrik, als in welche sie gehören, 
eingereiht wurden (man vergl. Fall ©), oder wenn schliesslich In- 
struktionen ertheilt wurden, die nur bei Aenderung des bisherigen 
Rechtszustandes Rechte im subjektiven Sinne zu begründen 
geeignet wären (Fall D). Denn in allen diesen Fällen kann 
man nicht sagen, dass die Verfügung ohne die supponirte — von 
uns bestrittene — Absicht gegenstandslos wäre; sie behält Be- 
deutung, sie äussert Wirkungen, aber allerdings nicht als Gesetz, 
sondern als das, was sie wirklich ist, als Verwaltungsakt. Ent- 
behrlich erscheint hiebei allerdings Eines, nämlich die Publi- 
kation solcher Akte in der für die Kundmachung der Gesetze 
vorgeschriebenen Form. Doch auch der Umstand, dass diese 
Publikation (vgl. oben 8. 461) verfassungsmässig angeordnet ist, 
erklärt sich aus dem allseitigen Interesse, welches die Staats- 
bürger solchen wichtigen Verwaltungsakten entgegenbringen, und 
welches es wünschenswerth erscheinen lässt, denselben die grösst- 
mögliche Publizität zu sichern. Warum aber der Richter nicht 
das Recht haben sollte, zu beurtheilen, ob einer in Gesetzes- 
form publizierten Anordnung die Wirkungen eines Gesetzes im 
materiellen Sinne des Wortes innewohnen, ist in der That nicht 
abzusehen, nachdem doch seine Befugniss, das Gesetz auszulegen, 
die Anwendbarkeit des Gesetzes im concreten Falle zu beur- 
theilen, von Niemand in Zweifel gezogen wird. 
Die Erkenntniss des Wesens der formellen Gesetze als be- 
sonders qualifizierter Verwaltungsakte legt im Gegentheile die 
Erwägung nahe, ob nicht demjenigen, der durch einen solchen 
Akt in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet, die Möglich- 
keit eröffnet werden sollte, in gleicher Weise einen Richterspruch 
zu provoziren, wie dies in Ansehung der übrigen Verwaltungs- 
akte durch die moderne Gesetzgebung gewährleistet ist. In dieser 
Hinsicht müsste zwischen jenen formellen Gesetzen unterschieden 
werden, welche (wie z. B. Verträge, Eisenbahn-Concessionen) 
den angefochtenen Verwaltungsakt selbst unmittelbar setzen, 
und zwischen jenen, die (wie z. B. das Budget, dann die meisten
	        
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