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ÖOrganisationsgesetze,) lediglich der Regierung die Instruktion
beziehungsweise die Ermächtigung ertheilen, den in Rede
stehenden Verwaltungsakt in einer bestimmten Weise vorzunehmen.
In dem letzteren Falle ist schon nach dem dermaligen Rechte
Derjenige, der vermeint, dass die Ausführung der gedachten
Instruktion dem bestehenden Rechte nicht entspricht, in die
Lage versetzt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der von
ihm angerufene Richter wird sodann zu erwägen haben, ob dem
vom Kläger angerufenen Rechtssatze durch das in Mitte liegende
formelle (tesetz derogirt wurde oder nicht. Findet er diese
Frage zu verneinen, so erklärt er — wie dies im Falle B geschah
— die in angeblicher Ausführung des formellen Gesetzes erlassene
Verfügung als gesetzwidrig, und stellt hiemit die Partei klaglos,
ohne weiter Veranlassung zu finden, die Giltigkeit der im formellen
(tesetze ertheilten Ermächtigung selbst in Frage zu stellen.
Wenn jedoch der Verwaltungsakt im Wege eines formellen
Gesetzes unmittelbar gesetzt wird, ist dermal eine Abhilfe
aus Anlass der Nichtübereinstimmung des Aktes mit dem gelten-
den Rechte allerdings nicht möglich*’),., Dieser Umstand be-
rührt jedoch die Rechtsfrage nicht und beweist nur die Unvoll-
kommenheit des bisherigen Rechtsschutzes®°). Unseres Erachtens
würde es sich für diese Fälle empfehlen, dem durch einen
solchen Akt in seinen Rechten Verletzten die Möglichkeit eines
Einspruches in bestimmter Frist zu eröffnen. Ein solcher Ein-
spruch sollte die Folge haben, dass sich, falls ihm vom Richter
stattgegeben würde, die gesetzgebenden Faktoren nochmals mit
der Sache zu befassen hätten. Würden sie dann auf ihrem
früheren Beschlusse beharren, so hätten sie das Bewusstsein,
keineswegs bei einer Ausführung des bisher bestehenden Rechtes,
#) Nur gegen die die Erlassung eines solchen „Gesetzes“ einleitenden
Verwaltungsakte wäre eine Klage denkbar. Einen Fall dieser Art, wo es
sich um die nach Ansicht der Beschwerdeführer gesetzwidrige Conzessioni-
rung einer concurrirenden Eisenbahn handelte, entschied der österr. Ver-
waltungsgerichtshof am 22. November 1883 (Bupwmskı, Sammlung, Band VII,
S. 524).
4) Praktisch kömmt es allerdings auf dasselbe Resultat hinaus, ob der
Bestand eines Rechtes negirt wird oder ob dem als bestehend anerkannten
Rechte die Möglichkeit seiner Durchsetzung genommen ist,