Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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ÖOrganisationsgesetze,) lediglich der Regierung die Instruktion 
beziehungsweise die Ermächtigung ertheilen, den in Rede 
stehenden Verwaltungsakt in einer bestimmten Weise vorzunehmen. 
In dem letzteren Falle ist schon nach dem dermaligen Rechte 
Derjenige, der vermeint, dass die Ausführung der gedachten 
Instruktion dem bestehenden Rechte nicht entspricht, in die 
Lage versetzt, sich rechtliches Gehör zu verschaffen. Der von 
ihm angerufene Richter wird sodann zu erwägen haben, ob dem 
vom Kläger angerufenen Rechtssatze durch das in Mitte liegende 
formelle (tesetz derogirt wurde oder nicht. Findet er diese 
Frage zu verneinen, so erklärt er — wie dies im Falle B geschah 
— die in angeblicher Ausführung des formellen Gesetzes erlassene 
Verfügung als gesetzwidrig, und stellt hiemit die Partei klaglos, 
ohne weiter Veranlassung zu finden, die Giltigkeit der im formellen 
(tesetze ertheilten Ermächtigung selbst in Frage zu stellen. 
Wenn jedoch der Verwaltungsakt im Wege eines formellen 
Gesetzes unmittelbar gesetzt wird, ist dermal eine Abhilfe 
aus Anlass der Nichtübereinstimmung des Aktes mit dem gelten- 
den Rechte allerdings nicht möglich*’),., Dieser Umstand be- 
rührt jedoch die Rechtsfrage nicht und beweist nur die Unvoll- 
kommenheit des bisherigen Rechtsschutzes®°). Unseres Erachtens 
würde es sich für diese Fälle empfehlen, dem durch einen 
solchen Akt in seinen Rechten Verletzten die Möglichkeit eines 
Einspruches in bestimmter Frist zu eröffnen. Ein solcher Ein- 
spruch sollte die Folge haben, dass sich, falls ihm vom Richter 
stattgegeben würde, die gesetzgebenden Faktoren nochmals mit 
der Sache zu befassen hätten. Würden sie dann auf ihrem 
früheren Beschlusse beharren, so hätten sie das Bewusstsein, 
keineswegs bei einer Ausführung des bisher bestehenden Rechtes, 
#) Nur gegen die die Erlassung eines solchen „Gesetzes“ einleitenden 
Verwaltungsakte wäre eine Klage denkbar. Einen Fall dieser Art, wo es 
sich um die nach Ansicht der Beschwerdeführer gesetzwidrige Conzessioni- 
rung einer concurrirenden Eisenbahn handelte, entschied der österr. Ver- 
waltungsgerichtshof am 22. November 1883 (Bupwmskı, Sammlung, Band VII, 
S. 524). 
4) Praktisch kömmt es allerdings auf dasselbe Resultat hinaus, ob der 
Bestand eines Rechtes negirt wird oder ob dem als bestehend anerkannten 
Rechte die Möglichkeit seiner Durchsetzung genommen ist,
	        
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