Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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5. für die Zustellungen, die Zwangsvollstreckung und das 
Kostenwesen einfachere Bestimmungen vorgeschrieben werden. 
Das Gesetz betreffend die Eheschliessung und die Beur- 
kundung des Personenstandes von Reichsangehörigen im Aus- 
lande 3) ist für die Schutzgebiete mit der Massgabe in Kraft 
gesetzt worden, dass dasselbe durch kaiserliche Verordnung auch 
auf andere Personen als auf Reichsangehörige ausgedehnt werden 
kann, und an die Stelle des Bundeskonsuls der von dem Reichs- 
kanzler zur Eheschliessung und zur Beurkundung des Personen- 
standes ermächtigte Beamte tritt?*). Der Zeitpunkt des Inkraft- 
tretens wird durch kaiserliche Verordnung bestimmt. Eine solche 
kaiserliche Verordnung ist bis jetzt erst am 21. April 1886 für 
die Schutzgebiete von Kamerun und Togo erlassen worden’°®). 
Dieselbe setzt das Gesetz vom 4. Mai 1870 betreffend die Ehe- 
schliessung und die Beurkundung des Personenstandes von Bundes- 
angehörigen im Auslande bezüglich aller Personen, welche nicht 
Eingeborene sind, vom 1. Juli 1886 ab in Kraft und überlässt 
dem Gouverneur von Kamerun, vorbehaltlich der Genehmigung 
des Reichskanzlers zu bestimmen, wer im Sinne dieser Verord- 
nung anzusehen ist. 
Im übrigen sind die kaiserlichen Verordnungen, die das 
Gesetz betreffend die Rechtsverhältnisse der deutschen Schutz- 
gebiete vom 17. April 1886 zu ergänzen bestimmt sind, bis jetzt 
noch nicht erlassen. Die Grundzüge der kolonialen Gerichts- 
verfassung sind aber wenigstens festgestellt. Die zu errichtenden 
kolonialen Gerichtshöfe sind dadurch in die engste Verbindung 
gebracht mit der Gerichtsverfassung des Mutterlandes, dessen 
obere Gerichte für die Entscheidung über Rechtsmittel zu- 
ständig sind. 
Von besonderer Bedeutung ist das Gesetz für die Klarlegung 
des Unterschiedes zwischen Kronschutzgebieten und Gesellschafts- 
schutzgebieten. Eine Unterscheidung zwischen denselben wird 
nirgends gemacht. Das Gesetz findet auf beide Arten von Schutz- 
#3) B.G.Bl. 1870, S. 599. 
#4) Die besondere Ermächtigung des Reichskanzlers ist nicht nur für 
die Kronschutzgebiete, sondern auch für die Gesellschaftsschutzgebiete er- 
forderlich. Die Bestellung der Standesbeamten in letzteren kann also nicht 
von den Gesellschaften ausgehen. 
86, Veröffentlicht im Reichsanzeiger.
	        
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