Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Die constitutionelle Stellung 
des schwedischen Staatsrathes, verglichen mit 
derjenigen der entsprechenden Institutionen in 
England, Dänemark und Norwegen. 
Von 
Dr. jur. B. Kr. GRENANDER 
in Stockholm. 
Die constitutionelle Stellung eines staatlichen Instituts ist die 
demselben in der Constitution angewiesene. Unter dem Namen Con- 
stitution verstehen wir die Gesammtheit der positiven Rechtsregeln, 
welche die Staatsverfassung eines Landes bestimmen. Die con- 
stitutionelle Stellung einer Staatsinstitution ist also mit der Stellung 
derselben im Staatsverfassungssystem des betreffenden Staates iden- 
tisch. — Die so bezeichnete Stellung einer Staatsinstitution beruht 
auf ihrer constitutionellen Aufgabe. Je wichtiger und von je all- 
gemeinerer Giltigkeit diese Aufgabe für jedes entwickeltere Staats- 
leben ist, desto grössere Bedeutung erhält die Art und Weise, 
auf welche man sie in verschiedenen Staaten zu erfüllen gesucht 
hat, und in um so höherem Grade wird die constitutionelle Stellung, 
welche der mit diesem Auftrage versehenen Institution gegeben 
ist, ein Ausdruck für den Geist der gesammten Staatsverfassung. 
Das moderne Staatsleben hat sich im Allgemeinen in die 
Form der constitutionellen Monarchie als der für seine gegen- 
wärtige Ausbildung am Meisten passenden gekleidet. In jeder con- 
stitutionellen Monarchie oder in jedem monarchischen Staate, 
wo der Regent in der Ausübung seiner Gewalt an eine Con- 
stitution gebunden ist, die seine Befugnisse sowohl als diejenigen 
des Volkes bestimmt, tritt die Aufgabe einer Vermittelung zwischen 
Archiv für öffentliches Becht. II. 3. 4. 5
	        
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