— 496 —
MacAuLAY?) in kurzen Zügen geschildert und besser kann er
nicht geschildert werden. Aber als ein solcher kann er seine
Ahnen nicht weiter als bis in die Zeit der englischen Revolution
zurückverfolgen.
a. Historische Uebersicht.
Es wird von englischen Verfassern versichert, dass es in der
Geschichte Englands keine Periode gegeben, wo der Souverän
nach Gesetz und Verfassung berechtigt gewesen sei, in den An-
gelegenheiten des Reiches zu handeln, ohne Jemandes Rath vorher
einzuholen. Welche Uebertreibung — sie ist echt englisch-national:
da es gilt, für das Bestehende Präjudicate zu finden — auch
in diesen Worten liegen mag, so ist es doch sicher, dass man
schon in den Tagen des angelsächsischen Königreiches jene unter
dem Namen von witenagemote („Versammlung weiser Männer“)
bekannten Volksversammlungen mit weitgehender Befugniss be-
kleidet findet. Zur Zeit der normannischen Eroberung scheinen
drei verschiedene „councils“ bestanden zu haben: magnum con-
silium, zusammengesetzt aus hohen Staatsdienern und Adelsmit-
gliedern, bei besonderen Veranlassungen mittelst besonderen Be-
fehles zusammenberufen; commune consilium (das allgemeine
Reichsparlament) mit gleichem Character und in demselben Ver-
hältnisse zum Monarchen stehend und zusammenberufen, um dem
Könige in allgemeinen Angelegenheiten zu rathen, insbesondere,
wenn eine Geldbewilligung erforderlich war; sowie schliesslich
consilium privatum assiduum ordinarium (oder noch ge-
wöhnlicher the King’s council), bestehend aus besonders aus-
gewählten Inhabern hoher Staatsämter und Adeligen, durch spe-
ciellen königlichen Befehl berufen und vereidiget, mit welchem
consilium der König gewöhnlich in den Staats- und Regierungs-
angelegenheiten Rath pflog. — Aus den beiden zuerst genannten
Rathsversammlungen ist das gegenwärtige Parlament hervor-
gegangen; die letzte findet sich, ungeachtet mancher durch-
gemachten Wandelungen, noch heute unter dem Namen des Privy
Council beibehalten. Die Mitglieder des königlichen Rathes
%) History of England. Chap. XX.