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oder nur erwähnt !%). Die Namen der Cabinetsmitglieder werden
nie dem Lande in officieller Weise mitgetheilt!!). Die Macht,
die England in Wirklichkeit regiert, ist für seine Gesetze durch-
aus unbekannt. Nur in seiner Eigenschaft als Privy
Councillor ist ein Mitglied des Cabinets vereidigt und
verantwortlich.
o. Die Zusammensetzung des Cabinets.
Aus einer solchen nur factischen Stellung des Cabinets folgt,
dass seine Zusammensetzung nicht immer gleich ist.
Man kann unterscheiden zwischen the Ministry und the
Cabinet. Das erste umfasst alle Inhaber der hohen Staats- und
Hofämter, die bei einer Veränderung des Oabinets wechseln !?).
Das letztere besteht aus den Privy Councillors, welche die An-
gelegenheiten des Landes factisch gemeinschaftlich leiten, und bildet
den Kern des Ministeriums. Dem Gebrauche gemäss haben nun-
mehr die Inhaber folgender hoher Staatsämter Platz im Oabinete:
The First Lord of the Treasury,
The Chancellor of the Exchequer,
5 Principal Secretaries of State:
the Home Secretary,
„ Foreign „
„ Colonial „
„ Secretary of State for War,
n n nn „ India,
The First Lord of the Admiralty,
The Lord High Chancellor, gewöhnlich auch
10) Als im Jahre 1851 ein Ausschuss des Unterhauses, der den Auftrag
erhalten hatte, eine gewisse Ordnung vorzuschlagen, um dem Gedränge vor-
zubeugen, das bei der Einstellung des Unterhauses vor den Schranken des
Oberhauses herrschte, bei dieser Gelegenheit unter Anderem auch besonderen
Platz für „the Cabinet ministers“ in Vorschlag brachte, wurde dies vom
Unterhause missbilligt, weil jene Functionäre von der Constitution nicht
anerkannt seien und, als solche, keinen Status im Lande haben.
11) Die „London Gazette“ verkündigt nur, dass Seine Majestät geruht
habe, dem oder dem Privy Councillor dieses oder jenes hohe Staatsamt zu
verleihen.
12) Deren Anzahl, welche wechselnd ist, steigt selten über 60.