Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Cabinet im Allgemeinen seinen Platz im Hause verliert und sich 
einer Neuwahl unterziehen muss 2?). — Jeder specielle Zweig der 
Staatsverwaltung muss in geeigneter Weise in beiden Häusern 
des Parlamentes repräsentirt sein, so dass, wenn z. B. der Chef 
des Departements in dem einen Hause sitzt, sein s. g. parlamen- 
tarischer Unterstaatssekretär oder ein anderer untergeordneter 
parlamentarischer Beamte gewöhnlich in dem anderen sitzt. Seit 
der letzten Hälfte des vorigen Jahrhunderts ist die Anzahl von 
Oabinetsministern, natürlich mit manchen Unterbrechungen, succes- 
sive in House of Lords vermindert und in House of Commons 
vermehrt worden — ein sicheres Zeichen von der mehr und mehr 
22) Nach 6 Ann. c. 7, wo folgende Grundsätze aufgestellt sind: 
I. 1, Ein Mitglied des House of Commons verliert bei Annahme eines 
mit pekuniären Vortheilen versehenen Amtes seinen Platz. 
2. Es kann eine solche Person nichts desto weniger wieder gewählt 
werden, vorausgesetzt, dass das Amt nicht zu denen gehört, von welchen 
ausdrücklich (in diesem oder einem anderen Gesetz) erklärt worden, dass sie 
mit einem Platz im House of Commons unvereinbar seien. 
II. Vom House of Commons sind ausgeschlossen Inhaber von allen 
Aemtern, die nach dem 25. Oktober 1705 eingerichtet werden mögen, ebenso 
Inhaber von gewissen anderen, speciell angegebenen Aemtern. 
Die Aemter, welche die Mitglieder des Cabinets im Allgemeinen 
bekleiden, gehören nicht zu diesen, vor dem 25. Oktober 1705 eingerichteten 
Aemtern, ebensowenig zu den durch ein späteres Gesetz als mit einem Sitz 
im House of Commons unvereinbar erklärten. 
Im Jahre 1867 wurde von beiden Häusern des Parlamentes angenommen 
und von der Krone sanctionirt „a bill to amend the laws relating to the 
representation of the people“, worin folgende Stelle vorkommt: Whereas it is 
expedient to amend the laws relating to ofüices of profit, the acceptance of 
which from the crown vacates the seats of members accepting the same, but 
does not render them incapable of being reelected: Be it enacted, that 
where a person has been returned as a member to serve in Parliament 
since the acceptance by him from the crown of any office described in 
Schedule H to this Act annected, the subsequent acceptance by him from 
the crown of any office or offices described in such schedule in lieu of and 
in immediate succession the one to the other, shall not vacate his seat 
(80 & 81 Vict. c. 102, sec. 52). Das Verzeichniss in Schedule H ist beinahe 
identisch mit dem Verzeichnisse der Beamten, aus denen ein Ministerium 
gewöhnlich besteht. — Beförderungen und Veränderungen innerhalb 
des Ministeriums geben also keine Veranlassung zu einer Neuwahl gemäss 
6 Ann. cap. 7.
	        
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