Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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schäfte?°) (813). Um zum Minister ernannt werden zu können, ist 
es erforderlich, geborener Däne zu sein, oder dänisches Bürger- 
recht erworben zu haben (8 17). 
a. Der Staatsrath. 
Die gesammten Minister bilden den Staatsrath, in welchem 
der König das Präsidium führt®!) (8 15). Wenn der Kronprinz 
volljährig ist, nimmt auch er im Staatsrathe Platz. Da aber $ 15 
mit denWorten beginnt: „Die Minister im Verein bild en den Staats- 
rath“, und darauf den Zusatz enthält: „in welchem der Kronprinz, 
wenn er volljährig ist, Platz nimmt“, scheint der letzte Aus- 
druck nichts Anderes bedeuten zu können, als dass dem Kron- 
prinzen das Recht zusteht, den Sitzungen des Staatsrathes bei- 
zuwohnen und sich in denselben wohl auch zu äussern, dass er 
aber nicht als ein Mitglied des Staatsrathes betrachtet werden 
kann, zumal da gegen ihn in solcher Eigenschaft natürlich keine 
politische oder rechtliche Verantwortlichkeit geltend gemacht 
werden kann®®). Für ihn wird also seine Theilnahme an den 
Verhandlungen des Staatsrathes eigentlich nur eine Vorbereitung 
auf seinen künftigen, wichtigen Beruf, wobei es auch in den 
Fällen, wo er, wie nicht selten geschehen ist, durch ein specielles 
Gresetz ($ 8) den Auftrag erhält, die Regierung zu führen, von 
Wichtigkeit ist, dass er in den Angelegenheiten, welche seine 
Entscheidung fordern, nicht ganz fremd sei. Ihre eigentliche Be- 
deutung erhält die Frage im Falle, dass der Staatsrath die Re- 
gierung führt (88 7 und 8) und in demselben Abstimmungen vor- 
genommen werden sollen. 
Alle Gesetze und wichtige Regierungsangelegenheiten sollen 
  
zu einer Pension berechtigt, die hinreichend ist, die nothwendigen Lebens- 
bedürfnisse zu bestreiten. 
50) In dieser Bestimmung muss man auch das Recht als mitinbegriffen 
annehmen, Minister ohne Portefeuille zu ernennen. 
sı) Die Fälle ausgenommen, wo gemäss den $$ 7 und 8 der Staats- 
rath die Regierung führt, von welchen Ausnahmefällen hier nicht die Rede ist. 
82) COfr, aber Houck: Das dänische Staatsverfassungsrecht (in 
dänischer Sprache), I (Copenhagen 1869), S. 169 und ff., der entgegengesetzter 
Meinung ist und den Kronprinzen als ein wirkliches, mit Votirungsrecht 
versehenes Mitglied des Staatsrathes betrachtet,
	        
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