Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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im Staatsrathe verhandelt und erledigt werden. Nur von der 
Praxis und den besonderen königlichen Resolutionen ist es abhängig, 
welche Regierungssachen als „wichtige“ zu betrachten sind ’°?). 
B. Der Ministerrath. 
So zu sagen zur Seite des Staatsrathes steht der Minister- 
rath. Ist der König bei besonderen Gelegenheiten verhindert, 
einen Staatsrath zu halten, so — sagt $ 16 — kann er die Sache 
in einem Ministerrathe verhandeln lassen, der aus sämmtlichen 
Ministern, unter dem Präsidium dessen von ihnen, welchen der 
König zum Conseilpräsidenten ernannt hat, besteht3*). Im 
Ministerrathe giebt jeder Minister sein Votum zu Protocoll, und 
der Beschluss wird nach der Majorität der Stimmen gefasst. 
Der Conseilpräsident legt darauf das über die Verhandlungen 
geführte, von den anwesenden Ministern unterzeichnete Protocoll 
dem Könige vor. — Aus diesen Bestimmungen folgt zuerst, dass 
es keine constitutionelle Nothwendigkeit ist, eine Sache zuerst 
im Ministerrathe vorzunehmen, ehe sie im Staatsrathe zu defini- 
tivrem Beschluss gebracht wird. Auf der anderen Seite ist zu 
bemerken, dass man, obwohl der Paragraph nur die Fälle nemt, 
wo der König verhindert ist, einen Staatsrath zu halten, dem 
König das Recht beimisst, eine Sache im Ministerrathe in allen 
ihm beliebigen Fällen verhandeln zu lassen. Wenn eine An- 
gelegenheit so im Ministerrathe verhandelt und das darüber auf- 
gesetzte Protocoll dem Könige unterbreitet ist, bestimmt der 
König, ob er die Proposition des Ministerrathes unmittelbar 
billigen, oder die Sache im Staatsrathe vorgetragen wissen will. 
Stimmt der König der Heimstellung des Ministerrathes bei, 
so ist die Sache abgemacht. Im anderen Falle muss sie im 
Staatsrathe vorgetragen werden. Es giebt kaum einen genügen- 
den Grund, dieses mit Houck (a. a. O. I., S. 172) nur für den 
#) Dem offenen Briefe vom 29. April 1814 gemäss ist die Ernennung 
und Verabschiedung von Beamten nicht zu den Sachen zu rechnen, welche 
nunmehr im Staatsrathe verhandelt werden müssen. 
%) Der Thronfolger ist zwar berechtigt, dem Minister-Rath beizu- 
wohnen, (Resolution vom 3. Dez. 1855), hat aber offenbar kein Stimm- 
recht ($ 16).
	        
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