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seinem $& 72, worin die Gerichte berechtigt erklärt werden,
die Frage über die Grenzen der Gewalt der Obrigkeit zu ent-
scheiden, in welcher Bestimmung also — besonders in Betreff
der Verfügungen des Königs oder der Ministerien — das Recht
mit inbegriffen ist, diese Verfügungen entweder ganz zu ignoriren,
wenn sie nicht innerhalb der Competenz der entscheidenden Behörde
liegen, oder gar, was die Ministerien betrifft, ihnen bei Androhung
von Geldstrafen aufzutragen, gewisse Handlungen vorzunehmen oder
dem, der durch eine ihrer Verfügungen geschädigt ist, Schaden-
ersatz zu leisten (HoLck a. a. O. II, S. 220—224). — Die Ver-
antwortlichkeit der Minister dem Könige gegenüber kann der
Natur der Sache nach nur rechtlicher Art sein (88 12, 13, 14),
und das Gericht ist ein extraordinäres (88 68, 69). Eine Be-
freiung von einer vom Reichsgericht auferlegten Strafe kann, auch
in dem Falle, dass die Anklage vom Könige ausgegangen
ist, nicht ohne Zustimmung des Folkethings stattfinden ($ 26).
b. Dem Reichstage gegenüber.
Es können die Minister zu Mitgliedern des „Landsthings“, zu
Mitgliedern des Folkethings und auch, wenn gewählte Mitglieder
des Reichstages, zu Mitgliedern eines Reichstagsausschusses
(„Udvalg“) gewählt werden (Ordnung für die Verhandlungen im
Landsthing 8 36). Wenn sie auch nicht Mitglieder eines Things
sind, so haben sie doch freien Zutritt zu demselben und sind
berechtigt, das Wort zu verlangen, so oft sie es wollen ($ 59),
was anderen Mitgliedern des Reichstages nicht gestattet ist. „Dem
betreffenden Minister“ — sowie den Mitgliedern des Ausschusses
und einer gewissen grösseren Anzahl von Mitgliedern des Thing
in Vereinung — ist ein wichtiges Recht beigemessen, auch bei
der dritten Berathung eines Gesetzentwurfes Aende-
rungsvorschläge zu machen, durch welche Anordnung die
Minister in den Stand gesetzt sind, auch im letzten Stadium der
Verhandlungen einen Einfluss auf die Form des Gesetzentwurfes
auszuüben, so dass er für die Regierung acceptabel werde.
Die Minister sind dem Reichstage verantwortlich. Diese
Verantwortlichkeit ist sowohl eine politische als eine rechtliche.