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Die politische Verantwortlichkeit ist im Rechte der Inter-
pellation enthalten, dessen man sich aber nur mit Einwilligung
des betreffenden Things bedienen kann (8 62). Wenn eine solche
Interpellation nicht mit einer anderen auf der Tagesordnung
stehenden Sache in Zusammenhang steht, soll sie schriftlich und
bestimmt abgefasst dem Präsidenten übergeben werden, der sie
dem Thing anmeldet, welches ohne Discussion unmittelbar ent-
scheidet, ob die Interpellation stattfinden soll oder nicht. Wird
die Interpellation bewilligt, so wird sie dem betreffenden Minister
mitgetheilt und kommt in einer folgenden Versammlung zur
Sprache, wobei jedes Mitglied an der Discussion theilnehmen
kann, ein Beschluss aber nicht gefasst werden darf (Ordnung für
die Verhandlungen im Landsthing $ 27, im Folkething $ 23).
Im Uebrigen kennt man sowohl die motivirten Tagesord-
nungen (Ordnung für die Verhandlungen im Landsthing & 28,
im Folkething $ 25), als auch die sogenannten abstracten
Resolutionen, die nur gewisse Anschauungen oder Erwartungen
aussprechen, wozu noch kommt, was am wichtigsten ist, dass
jedes Thing für sich das Recht hat, Adressen (sowohl des
Vertrauens als auch des Misstrauens) dem Könige zu
überreichen (8 45)°”).
Die rechtliche Verantwortlichkeit dem Reichstage gegenüber
ist eine Verantwortlichkeit gegenüber dem Folkething als An-
kläger ($ 14) und einem Theile des Landsthings als Theil des Gre-
richts (88 68, 69). Um zu verhindern, dass das Urtheil des
Reichsgerichts in Wirklichkeit illusorisch werde, ist, wie vorher
gezeigt, bestimmt, dass die Begnadigung des Königs nur nach
eingeholter Zustimmung des Folkethings stattfinden kann. Da
das Grundgesetz (cfr. 8 26) dem Könige kein allgemeines Recht
zur Abolition zuerkennt, hat man kein Bedürfniss gehabt, sich
gegen unbefugte Anwendung einer solchen in diesem Falle zu
verwahren.
7) Eis ist eine Eigenthümlichkeit des dänischen Staatsrechts, dass
Adressen dem Könige nicht vom Reichstage überreicht werden können.
Die Bestimmung des Grundgesetzes $ 45 scheint von England geliehen zu
sein, wo sie mehr mit der Verfassung im Ganzen in Uebereinstimmung steht,