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den gewöhnlichen Mitgliedern auch andere norwegische Bürger,
doch nicht Mitglieder des „Storthings“, vorübergehend berufen
werden ($ 12, mom. 3)‘°%). Die Staatsräthe sind Beamte (cfr.
z. B. $ 22), woraus folgt, dass in Betreff ihrer Ernennung das-
selbe gilt, wie für die übrigen Beamten ($$ 21, 92), wozu noch
folgende speciellen Bestimmungen treten:
1) sie dürfen nicht jünger als 30 Jahre sein ($ 12 mom. 1);
2) Vater und Sohn oder 2 Brüder können nicht zu gleicher
Zeit im Staatsrathe sitzen ($ 12, letztes mom.)
Dass die letztere Bestimmung auch in Betreff der norwe-
gischen Bürger gilt, die bei einer ausserordentlichen Gelegenheit
aufgefordert werden, am Staatsrathe Theil zu nehmen, ist schon
an und für sich einleuchtend, wie auch in Anbetracht der Satz-
stellung der Bestimmung in $ 12.und des Ausdruckes: „Platz
im Staatsrathe haben“; ob die erste Norm, die ein Alter von
30 Jahren erheischt, auch in diesem Falle gilt, ist zweifelhafter,
doch wird es von Stang*!) angenommen. Der König vertheilt
die Geschäfte unter die Mitglieder des Staatsrathes, wie es ihm
gut dünkt (8 12) *).
Im Staatsrathe findet die Besetzung der Aemter statt und die
Berathung anderer „Sachen von Wichtigkeit“, doch sind die
diplomatischen und eigentlichen militärischen Commandosachen hier-
von ausgenommen ($ 28). Welche diese „Sachen von Wichtigkeit“
) Der Thronfolger ist, wenn er das 18. Jahr erreicht hat, berechtigt,
am Staatsrathe Theil zu nehmen, doch ohne Stimme und Verantwortlich-
keit ($ 35).
4) Systematische Darstellung des constitutionellen oder
grundgesetzlichen Rechts des Königreichs Norwegen (in nor-
wegischer Sprache). Christiania 1833. S. 89.
42) Siehe die königliche Bekanntmachung vom 16. Juli 1845, die anstatt
der früheren 6, 7 Regierungsdepartements einführt und die Geschäfte unter
dieselben vertheilt. Es giebt natürlich kein Departement der auswärtigen
Angelegenheiten; das siebente Departement ist das Revisionsdepartement.
Durch königlichen Befehl in Zusammenhang mit der Grundgesetzänderung
vom Jahre 1873 ist es der norwegischen Regierung auferlegt worden mit
Vorschlägen zu einer neuen Vertheilung der Departements einzukommen,
Im Jahre 1885 wurden auch die beiden militärischen Departements (für das
Heer und die Flotte) vereinigt zu einem Departement für das Kriegswesen
und ein neues Departement für die öffentlichen Arbeiten errichtet.