Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sind, ist gesetzlich nicht näher bestimmt, sondern nur gesagt, dass 
darunter die Ausübung des Begnadigungsrechtes ($ 20), die Er- 
nennung von Beamten (8 21), die Verabschiedung von Vertrauens- 
beamten ($ 22) und die Kriegserklärung ($ 26) einbegriffen sind. 
Ob nun die Sachen, von denen man annehmen kann, dass sie 
nicht unter jenen „von Wichtigkeit“ einbegriffen sind, vom Könige 
— obschon nicht nothwendiger Weise im Staatsrathe — (oder, 
auf Verordnung des Königs in der Instruktion, von der könig- 
lichen Regierung in Norwegen) -— auf Vortrag eines der Staats- 
minister oder des Ühefs des betreffenden Departements *3) — oder 
ob sie unmittelbar von dem Chef des betreffenden Departements 
erledigt werden können, darüber ist nichts näheres bestimmt. 
STANG (a. a. OÖ. 8. 104, 105) ist jedoch der letzteren Meinung. 
Das norwegische Grundgesetz enthält keine (positiven) 
Bestimmungen über die Vorbereitung, den Vortrag und die Ex- 
pedition der diplomatischen und Commando- Angelegenheiten, 
daher dem König das Recht zuerkannt werden muss, darüber nach 
Belieben zu bestimmen. 
Es sollen alle Staatsräthe, wenn sie keinen dringenden Grund 
zum Ausbleiben haben, den Sitzungen des Staatsrathes beiwohnen, 
und es kann in demselben kein Beschluss gefasst werden, wenn nicht 
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend ist ($ 27, erster Punkt). 
Diese Bestimmung, die eigentlich für die norwegische Regierung 
gegeben zu sein scheint, muss doch auch auf den versammelten 
Staatsrath, und in ihrem ersten Theil wohl auch auf die Staats- 
rathsabtheilung in Stockholm ausgedehnt sein. Betreffend die 
Anzahl der Mitglieder, welche in dieser anwesend sein muss, gilt 
dieselbe Bestimmung wie oben, obschon hier mit anderen Worten 
gegeben ($ 27, letzter Punkt). Wenn es nöthig ist, kann ein 
Staatsrath zum Departementschef und ein Beamter zum Staatsrath 
vorläufig constituirt werden. 
Im Staatsrathe wird über alle erledigte Angelegenheiten ein 
Protokoll geführt. Die Angelegenheiten werden von dem einen 
der Staatsminister (in Schweden, & 15, letztes moment) oder von 
48) Dieses ist davon abhängig, ob die Sache in Schweden ($ 15, 
letztes mom.) oder in Norwegen (in versammeltem Staatsrathe oder in der 
norwegischen Regierung, $ 28) vorgetragen wird.
	        
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