Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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dem betreffenden Departementschef (in Norwegen, $ 28) vorge- 
tragen. Ein jeder, der im Staatsrathe sitzt, ist verpflichtet, offen 
seine Meinung zu sagen, welche der König anzuhören hat, natür- 
licher Weise unbeschadet seines Rechts, nach eigenem Ermessen 
den Beschluss zu fassen. Wenn ein Mitglied des Staatsrathes 
den Beschluss des Königs gegen die Staatsform oder die Gesetze 
des Reiches verstossend, oder augenscheinlich für das Reich 
schädlich erachtet, so ist es seine Pflicht, dringende Vorstellungen 
dagegen zu machen und seine Meinung zu Protokoll zu geben. 
Derjenige, welcher keinen Protest zu Protokoll giebt, ist als 
mit dem Könige einig anzusehen und für den Beschluss ver- 
antwortlich (8 30). Obschon $& 30 vorauszusetzen scheint, dass 
der König im Staatsrathe anwesend ist, muss doch alles in 
diesem 8 Gesagten als in allen Theilen auch für die königliche 
Regierung in Norwegen gültig angesehen werden (cfr. STANG, 
a. a. OÖ. S. 96, 97). Alle vom Könige selbst ausgehenden Be- 
fehle werden von einem der Staatsminister, und die Beschlüsse 
der königlichen Regierung von dem vortragenden Departements- 
chef contrasignirt (88 31, 32). Der Contrasignant ist für die 
Uebereinstimmung der Ausfertigung mit dem Protokolle verant- 
wortlich ($ 15, letztes moment, und & 32). Von einer Pflicht, 
die Contrasignatur zu verweigern, ist in dem Grundgesetze Nor- 
wegens nichts gesagt, auch übernimmt der Contrasignant durch 
die Contrasignatur keine Verantwortlichkeit für den Be- 
schluss selbst, und zwar weder nach dem Grundgesetze noch 
nach dem Gesetz vom 7. Juli 1828, welches die Strafbestimmungen 
für die Mitglieder des Staatsrathes und des Höchsten Gerichts- 
hofes für Amtsvergehen enthält. 
Da das durch $ 86 seiner Organisation nach beschriebene 
Reichsgericht ein Ausnahmegericht ist, und da man unter die 
Competenz eines solchen Nichts Anderes ziehen kann als das, 
was als zu seiner Beurtheilung gehörend ausdrücklich genannt 
ist, und da dieses in 8 86 cfr. & 30, nur betreffend die Anklagen 
gegen die Mitglieder des Staatsrathes, sofern diese Anklagen vom 
„Odelsthing“ ausgehen, geschehen ist, so scheint die Meinung die 
richtige zu sein, dass dem Könige kein Recht zusteht, ein Mit- 
glied des Staatsrathes vor das Reichsgericht zu stellen. Wenn
	        
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