Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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in die neueste Zeit hindurchzieht, erscheint als das charakteristi- 
sche Merkmal eines unentwickelten staatlichen und volkswirth- 
schaftlichen Zustandes und ist durch diesen nothwendig bedingt. 
Bei jeder niederen volkswirthschaftlichen Kultur kann der Staat 
seine Aufgabe nur in der Vertheidigung seiner Unterthanen gegen 
innere und äussere Feinde sehen, seine innere Politik beschränkt 
sich also auf den Rechtsschutz. Dieser ist das einzige Ziel des 
mittelalterlichen Rechtsstaates, der durchaus verschieden ist von 
dem, was man heute Rechtsstaat nennt. Der Rechtsschutz kann 
aber nicht nur durch die Rechtsprechung gewährt werden, 
sondern es gehört dazu auch eine dieselbe unterstützende und 
Störungen der Rechtsordnung vorbeugende polizeiliche Thätig- 
keit, die das Mittelalter als Friedensbewahrung, wir als Sicher- 
heitspolizei bezeichnen. Da die Polizei lediglich zur Unterstützung 
der Rechtspflege bestimmt ist, so kann sie auch nur von dem 
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit betrauten Organe ausgeübt 
werden. Es ist charakteristisch, dass, sobald eine Ausdehnung 
der staatlichen Thätigkeit über den blossen Rechtsschutz hinaus 
stattfindet, entweder eine Trennung der Polizei von der Rechts- 
pflege oder wenigstens eine Uebertragung der neu entstandenen 
Zweige der Polizei auf besondere Organe stattfindet, so dass den 
richterlichen Behörden nur die alte Friedensbewahrung verbleibt. 
Ersteres geschah in den Städten des Mittelalters und demnächst 
allgemein während einer durch drei Jahrhunderte sich hinziehen- 
den Entwicklung, seit dem 16. Jahrhundert in den oberen, seit 
dem 19. Jahrhundert in den unteren Instanzen des deutschen 
Behördenorganismus. Für die Uebertragung neuer Gebiete der 
staatlichen Thätigkeit auf besondere Behörden ist dagegen die 
englische Verwaltung das beste Beispiel, wo die Friedensrichter 
ausser der Rechtsprechung allerdings die alte Friedensbewahrung 
behalten, aber alle übrigen Zweige der Verwaltung an neu ge- 
bildete Behörden für die innere Verwaltung verloren haben. 
Mit der Beschränkung der staatlichen Thätigkeit für die 
Kolonien auf den Rechtsschutz war daher wie im mittelalterlichen 
Staatswesen die Uebertragung der Polizeigewalt auf das zur 
Rechtsprechung berufene Organ naturgemäss gegeben. Für die 
Gesellschaftsschutzgebiete ergibt sich hieraus eine weitere Be- 
schränkung der den Gesellschaften zustehenden Kolonialverwal- 
tung. Die Gesellschaften können keine Organe bestellen, denen
	        
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