Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

— 523 — 
gerichte zur rechtlichen Verantwortung ziehen. In 
diesem Falle tritt das Odelsthing als Ankläger (88 86 und 30) und 
das „Lagthing“ als Theil des Reichsgerichts auf ($ 86), welches 
Gericht nach dem oben angeführten Gesetz vom 7. Juli 1828 das 
Urtheil fällt. Eine andere Begnadigung, als die Befreiung von 
der verhängten Todesstrafe, kann nicht stattfinden ($ 20). 
Mit Adressen, welche im Grundgesetze nicht ausdrücklich 
erwähnt sind, hat das Storthing sich bereits wiederholt an den 
König gewandt. 
II. 
Vergleichende Darstellung der einschlägigen Rechtsverhältnisse 
nach dem Verfassungsrechte Schwedens **). 
Der Constitutionsausschuss des Reichstages der Jahre 
1809—1810 sagt in seinem merkwürdigen Memorial vom 2. Juni 
1809: „Die Regierungsgewalt kommt, nach dem Vorschlage 
des Ausschusses, ohne Einschränkung dem Könige zu. Seine 
Beschlüsse dürfen aber nicht in Uebereilung gefasst, nicht von 
einseitigen Nachrichten und den Rathschlägen verborgener Per- 
sonen ohne Verantwortlichkeit bestimmt sein. Er soll sich in 
allen Angelegenheiten von einem öffentlichen Staatsrathe unter- 
richten lassen, dessen Mitglieder, unter Verantwortung gestellt, 
nicht nur für den von ihnen gegebenen Rath, sondern auch für 
ihr Stillschweigen da, wo sie rathen sollten, sorgfältig Aufklärun- 
gen suchen müssen, um nicht ihr Leben, ihre Wohlfahrt und ihre 
Ehre auf’s Spiel zu setzen. — — -— —-— — - — — 
„Der Staatsrath des Königs ist nicht eine an der Regie- 
rung theilnehmende Körperschaft, die von den Ständen 
des Reichs ernannt ist. Der Ausschuss ist der Meinung gewesen, 
dass die regierende Gewalt durch andere Mittel sicherer zu be- 
4) Man findet die Verfassungsurkunde Schwedens („Regierungsform“ von 
1809) in deutscher Uebersetzung bei PöLrz a.a.O. IH, ScHuBERT a.a. 0. 
II; Ravcn a. a. O., wo auch eine deutsche Uebersetzung der schwedischen 
Reichstagsordnung vom 22. Juni 1866 aufgenoinmen ist; in französischer 
Uebersetzung finden sich diese beide Grundgesetze Schwedens bei LAFERRIERE 
et BAtBıe l.c. und DaArESTE 1. c. Eine specielle Uebersetzung ist erschienen 
unter dem Titel: Lois fondamentales de Sutde et de Norvege, 
Stockholm 1867.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.