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gerichte zur rechtlichen Verantwortung ziehen. In
diesem Falle tritt das Odelsthing als Ankläger (88 86 und 30) und
das „Lagthing“ als Theil des Reichsgerichts auf ($ 86), welches
Gericht nach dem oben angeführten Gesetz vom 7. Juli 1828 das
Urtheil fällt. Eine andere Begnadigung, als die Befreiung von
der verhängten Todesstrafe, kann nicht stattfinden ($ 20).
Mit Adressen, welche im Grundgesetze nicht ausdrücklich
erwähnt sind, hat das Storthing sich bereits wiederholt an den
König gewandt.
II.
Vergleichende Darstellung der einschlägigen Rechtsverhältnisse
nach dem Verfassungsrechte Schwedens **).
Der Constitutionsausschuss des Reichstages der Jahre
1809—1810 sagt in seinem merkwürdigen Memorial vom 2. Juni
1809: „Die Regierungsgewalt kommt, nach dem Vorschlage
des Ausschusses, ohne Einschränkung dem Könige zu. Seine
Beschlüsse dürfen aber nicht in Uebereilung gefasst, nicht von
einseitigen Nachrichten und den Rathschlägen verborgener Per-
sonen ohne Verantwortlichkeit bestimmt sein. Er soll sich in
allen Angelegenheiten von einem öffentlichen Staatsrathe unter-
richten lassen, dessen Mitglieder, unter Verantwortung gestellt,
nicht nur für den von ihnen gegebenen Rath, sondern auch für
ihr Stillschweigen da, wo sie rathen sollten, sorgfältig Aufklärun-
gen suchen müssen, um nicht ihr Leben, ihre Wohlfahrt und ihre
Ehre auf’s Spiel zu setzen. — — -— —-— — - — —
„Der Staatsrath des Königs ist nicht eine an der Regie-
rung theilnehmende Körperschaft, die von den Ständen
des Reichs ernannt ist. Der Ausschuss ist der Meinung gewesen,
dass die regierende Gewalt durch andere Mittel sicherer zu be-
4) Man findet die Verfassungsurkunde Schwedens („Regierungsform“ von
1809) in deutscher Uebersetzung bei PöLrz a.a.O. IH, ScHuBERT a.a. 0.
II; Ravcn a. a. O., wo auch eine deutsche Uebersetzung der schwedischen
Reichstagsordnung vom 22. Juni 1866 aufgenoinmen ist; in französischer
Uebersetzung finden sich diese beide Grundgesetze Schwedens bei LAFERRIERE
et BAtBıe l.c. und DaArESTE 1. c. Eine specielle Uebersetzung ist erschienen
unter dem Titel: Lois fondamentales de Sutde et de Norvege,
Stockholm 1867.