Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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wahren sei als durch dieses, welches die Einheit und Kraft ihrer 
Wirksamkeit lähmen, und jeden kräftigen Regenten nur in die 
Versuchung, es zu beseitigen, führen würde. Der Staatsrath ist 
aus Beamten zusammengesetzt, die der König beruft und deren 
Rath er anhört, nicht nur aus Pflicht, sondern auch aus Vertrauen“. 
So schilderten die Gesetzgeber ihr Werk. Nachdem sie erklärt 
hatten, dass „dem Könige zustehe, das Reich allein zu regieren 
in der Weise, wie sie in der Verfassung bestimmt 
ist“, und nachdem sie der Staatsverfassung so die Form der 
constitutionellen Monarchie gewahrt hatten, schrieben sie vor: 
der König solle „in den Fällen, welche weiter unten angegeben 
sind, von einem Staatsrathe Aufklärung und Rath einholen“ (Ver- 
fassungsurkunde von 1809, 8 4), und als solche Fälle wurden so- 
dann bezeichnet: „alle Regierungssachen, die ministeriellen 
und die Commandosachen ausgenommen“ (8 7). Es wurde weiter 
im $ 3 die Unverantwortlichkeit des Königs und in 88 9, 38, 
106 und 107 die Verantwortlichkeit des Staatsrathes bestimmt, 
und um die in der Verantwortlichkeit des Staatsrathes enthaltene 
Garantie noch wirksamer zu machen, wurde die Contrasignatur 
als nothwendig bezeichnet, sofern die vom Könige ausgegangenen 
Expeditionen und Befehle Gültigkeit haben sollten ($ 38.). In 
diesen Bestimmungen und in ihrer Motivirung tritt das Bestreben 
hervor, sich einerseits vor einer Rathsregierung, wie die der „F'rei- 
heitsepoche“ (1718—1772), und andererseits vor einer Souveränetät 
wie derjenigen des „Vereinigungs- und Sicherheitsaktes“ (1789 bis 
1809) zu wahren. 
Obschon in ihrer Fassung etwas verändert, bilden diese Be- 
stimmungen noch heutigen Tages die Grundpfeiler der Stellung 
des schwedischen Staatsrathes. Der schwedische Staatsrath, wie 
er zwischen den König und die Volksrepräsentation gestellt ist, 
hat, wie auch die entsprechenden Institutionen in anderen Staaten, 
so zu sagen zwei Facaden, und seine constitutionelle Natur 
kann also auch einer zweifachen Betrachtung unterzogen werden: 
a. Dem Könige gegenüber. 
Der König selbst ernennt seinen Staatsrath (Verf.-Urk. 8 4), 
der aus zehn Mitgliedern besteht, unter welchen der König
	        
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