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einen zum Staatsminister und ersten Mitglied des Staatsrathes
erwählt ($ 5, wie dieser Paragraph seit der Einführung des
Staatsministeramtes im Jahre 1876 lautet). Wir haben gesehen,
dass dieselbe constitutionelle Regel auch in England, Dänemark
und Norwegen Geltung hat, ebenso wie sie nach den parlamen-
tarischen Regierungsprincipien des erstgenannten Landes ange-
wendet wird. — Die Staatsräthe werden im Staatsrathe ernannt
(8 28), Jedoch ohne Vortrag), gleichwohl ist hier, wie anders,
die Contrasignatur erforderlich (8 38). Der König ist in seiner
Wahl in keiner anderen Hinsicht gebunden, als 1) dass die Staats-
räthe kundige, erfahrene, redliche und allgemein geachtete, ein-
geborene‘) Schweden und reinen evangelischen Glaubens
sein sollen (88 4, 28); 2) dass von den drei Staatsräthen ohne
Departement mindestens zwei ein bürgerliches (in Gegensatz so-
wohl zu einem militärischen als einem kirchlichen) Amt
verwaltet haben müssen (8 6, letztes mom.); und 3) dass Vater
und Sohn oder Brüder nicht gleichzeitig Mitglieder des Staats-
rathes sein können ($ 5). Die letzte Bestimmung ist auch in dem
Norwegischen Grundgesetze & 12, letztes mom., enthalten, fehlt
aber in dem dänischen. Das norwegische Grundgesetz fordert
norwegisches Bürgerrecht ($ 12 mom. 1)*”), das dänische däni-
sches Bürgerrecht ($ 17)*). Nur das norwegische Grundgesetz
hat eine Altersbestimmung ($ 12 mom. 1), wie es auch, gleich der
schwedischen Verf.-Urk., das evangelisch-lutheranische Glaubens-
bekenntniss fordert (N. @. 8 92) und ferner verlangt, dass der
Betreffende der Staatsverfassung und dem Könige Treue schwöre
und der Landessprache mächtig sei (N. G. $ 92). In England
wird, wie oben nachgewiesen ist, um zum Privy Councillor er-
nannt werden zu können, gefordert als britischer Unterthan ge-
boren zu sein.
45) „Beruft und ernennt“ (Verf.-Urk. 8 4).
*6) Ein naturalisirter Ausländer, der im übrigen dieselben Rechten und
Vortheilen wie ein eingeborener Schwede geniesst, kann jedoch nicht zum
Mitglied des Staatsrathes ernannt werden ($ 28, mom. 2).
47) Wie auch entweder im Lande geboren zu sein ($ 92 a, b) oder
gewisse andere Qualificationen zu haben ($ 92 c, d, e).
48) Dieses Recht kann auch durch Naturalisation erworben werden
(Dänisches Grundgesetz $ 51).
Archiv für öffentliches Recht II. 3. 4. 35