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Durch diese Bestimmung hat man theils das Ausscheiden aus dem
Amte, wenn im Uebrigen Gründe dazu vorhanden sind, erleichtern,
theils auch einer „Taburetjagd“ nach dem hohen Range vorbeugen
wollen. Im Jahre 1885 wurde in dieser Materie noch eine Aen-
derung getroffen durch die Verordnung, welche die amtliche Rang-
ordnung folgendermaassen ordnet: 1) der Staatsminister, 2) der
Minister der auswärtigen Angelegenheiten, 3) der Marschall des
Reiches (diese drei mit dem Prädicate Excellenz) und 4) die
übrigen im Dienste stehenden Staatsräthe.e In Dänemark, wo
ebenfalls der Rang mit dem Amte erlischt, erhalten abgehende
Minister eine Pension. Auch in England kommen, unter gewissen
-Umständen, Pensionen an abgehende Minister vor (siehe Topp,
II., S. 188). In Schweden und Norwegen gelten auch für diese
Würdenträger die allgemeinen Bestimmungen betreffend die Pen-
sionirung der Staatsbeamten.
Die gegenwärtige Organisation des Staatsrathes ist in
88 5 und 6 der Verf.-Urk. angegeben. Die nähere Vertheilung
der Geschäfte an die (1840 eingerichteten) Departements, wird
vom Könige mittelst eines besonders ausgefertigten, öffentlich
kundgegebenen Reglements (siehe königliches Reglement vom
16. Mai 1840 mit den seither angeordneten Veränderungen) be-
stimmt. Es ist hierbei zu beachten, dass weder die Constitutionen
Englands, Dänemarks oder Norwegens die Anzahl der Minister
bestimmen, wie es die schwedische thut (88 5, 6). In England ist,
wie wir gesehen, die Anzahl der Mitglieder sowohl des Ministeriums
als des Cabinets vom Gesetze in keiner Weise angegeben, obgleich
sie in der Praxis eine gewisse Grenze hält; in Dänemark bestimmt
der König die Zahl der Minister (Dänisches Grundgesetz $ 13),
und was Norwegen anbetrifft, so ist nur verordnet, dass der
Staatsrath aus mindestens zwei Staatsministern und sieben
anderen Mitgliedern bestehen soll (Norwegisches Grundgesetz $ 12,
mom. 1). In Dänemark und in Norwegen sind auch die verschie-
denen Departements (Ministerien) der Anzahl und dem Namen
nach nicht bestimmt, wie dies in der schwedischen Verf.-Urk. & 6
der Fall ist, sondern dieses Alles ist dem Gutachten des Königs
anheimgestellt (Norwegisches Grundgesetz $ 12, Dänisches Grund-
gesetz 8 13). Aus der Benennung „Departementchef“, die in
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