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Seiner Zusammensetzung nach kann aber der Staatsrath von
verschiedener Art sein:
1. In den Sitzungen des gewöhnlichen Staatsraths müssen
mindestens 4 Staatsräthe anwesend sein ($ 8, erster
Punkt);
2. Ueber den Staatsrath, welchem die gesammten Mit-
glieder, wenn sie nicht gesetzliche Ursache zum Aus-
bleiben haben, beiwohnen sollen, findet man die all-
gemeine Bestimmung in den zweiten und dritten
Punkten des $ 8 und die speciellen in den 88 13,
39, 63, 81 der Verf.-Urk. („ausserordentlicher Staats-
rath“ (8 13), „der Staatsrath in pleno“ ($ 39), „der
ganze Staatsrath“ (88 63, 81), welche Ausdrücke nun-
mehr alle gleichbedeutend sind 2),
3. In dem Staatsrathe in Justizsachen, dem s.g. Justitie-
conseil, sollen zwei Mitglieder des Höchsten Gerichts-
hofes anwesend sein mit Rechten und Pflichten wie
Staatsräthe. Dieser Staatsrath besteht im Uebrigen
noch aus dem Minister der Justiz und zwei anderen
Staatsräthen ($ 26) als s. g. kleinerer Justiz-
conseil, für gewisse Gegenstände aber (betrefiend
Gresetzesfragen) aus sämmtlichen Staatsräthen als s. g.
grosser Justizconseil (cfr. 8 8).
Wir haben gesehen, wie in den anderen, oben angeführten
Grundgesetzen nur wichtigere Regierungssachen zum (Gegenstand
eines Beschlusses des Souveräns im Oonseil gemacht werden. Wo
dies in England der Fall ist, functionirt der Conseil (Privy Council)
nur formell, ohne dass in demselben eine Berathung oder Dis-
cussion vorkommt; alle übrigen Sachen, die vom ÜOabinet oder
dem betreffenden Departementchef nicht unmittelbar erledigt
werden, werden dem Souverän vom Premier oder dem betreffen-
den Departementchef entweder in privater Audienz vorgetragen
5) Vor 1840 waren mit „dem ausserordentlichen Staatsrathe“ die
9 ständigen Mitglieder des Staatsrathes und alle 4 Staatssekretäre, mit den
übrigen Ausdrücken dagegen die 9 ständigen Mitglieder und der in jeder
Sache vortragende Staatssekretär gemeint. Seit 1840 giebt es aber keine
Staatssekretäre mehr.