Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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oder, was bisweilen der Fall ist, zur Unterschrift nur übersandt. 
In Dänemark sollen, wo nicht durch Gesetz oder ältere Be- 
stimmungen (cfr. Dänisches Grundgesetz 8 27) Anderes verordnet 
ist, alle Regierungsangelegenheiten in letzter Instanz vom 
Könige behandelt werden, doch im Staatsrathe nur in dem 
Falle, wo die Angelegenheit entweder nicht in einem Minister- 
rathe vorgekommen ist, oder der König es für gut hält, dem 
Rathe der Minister unmittelbar beizustimmen (Dänisches 
Grundgesetz $ 16). In Norwegen aber sind im Staatsrathe nur 
Sachen von Erheblichkeit (siehe Norwegisches Grundgesetz $ 28 
und was oben angeführt worden ist) vorzutragen, aus welcher 
Bestimmung der Schluss gezogen worden ist, dass der Departe- 
mentchef die Befugniss hat, die übrigen Angelegenheiten selbst 
zu erledigen. Im schwedischen Staatsrechte ist der (in einem 
organisatorischen Gesetze so ausgesprochene) Grundsatz, dass 
„die Staatsräthe dem Könige Rath geben, aber nicht mit ihm 
regieren sollen“, und die Bestimmung, dass der König das Reich 
allein zu regieren hat, verwirklicht worden, wie auch anderer- 
seits die Organisation und Wirksamkeit des Staatsrathes im 
Grundgesetze mit grösserer Genauigkeit und mehr im Detail be- 
stimmt worden ist, als in den Grundgesetzen der anderen Länder, 
wodurch, da zugleich die allermeisten Regierungsfragen im Staats- 
rathe erledigt werden müssen, die Garantien gegen den Miss- 
brauch der königlichen Macht wesentlich vermehrt sind. — 
Das schwedische Grundgesetz kennt keine verordneten (in Nor- 
wegen: „constituirten“) Staatsräthe, wohl aber ist der König, wenn 
ein Departementchef verhindert ist, sein Departement zu verwalten, 
dazu befugt, einem anderen Mitglied des Staatsrathes 
den Auftrag zu geben, vorläufig an die Spitze des Departements 
zu treten (siehe schwedische Verf.-Urk. $ 106, wo von „einem 
vorläufig verordneten Vortragenden“ die Rede ist). Es ist die 
Pflicht des Departementchefs, alle zu seinem Departemente ge- 
hörigen Sachen vorzubereiten ($ 10), vorzutragen ($$ 8, 11, 38), 
zu expediren und zur Ausführung zu bringen ($ 38) °°). Ohne seine 
  
68) Bezüglich einiger Sachen wird jedoch vorausgesetzt, dass sie vom 
Könige selbst vorgetragen werden ($$ 13, 35, 39). — Die Sachen vorzubereiten 
ist die Aufgabe der s. g. Staatsrathsvorbereitung (efr. die däni-
	        
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