Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

die Ausübung der höheren Polizei, d. h. des Polizeidezernats 
und des Polizeiverordnungsrechtes zusteht. Denn der Erlass po- 
lizeilicher Vorschriften unter Strafandrohung kann nur von dem 
mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit betrauten Beamten aus- 
gehen. Die Bestellung desselben erfolgt aber durch den Reichs- 
kanzler. Die Gesellschaften können nur die erforderlichen Exe- 
kutivbeamten ernennen. Soweit die Schutzbriefe entgegengesetzte 
Bestimmungen enthalten, sind diese ebenso wie die entsprechen- 
den Anordnungen über die Ausübung der Rechtspflege seitens 
der Gesellschaften als durch das Gesetz vom 17. April 1886 auf- 
gehoben zu erachten. 
Die Vorschriften, zu deren Erlass die Gerichtsvorsitzenden 
der Schutzgebiete ermächtigt werden können, müssen polizei- 
licher Natur sein. Was in das Gebiet der Polizei gehört, ist in 
dem Gesetze nicht gesagt. Auf das preussische Recht, welches 
in$ 10 II, 17 A. L.-R. eine erschöpfende gesetzliche Begriffs- 
bestimmung gibt ?*), darf hier nicht zurückgegriffen werden, da 
in den Schutzgebieten nur die privatrechtlichen, aber nicht die 
staatsrechtlichen Bestimmungen des Allgemeinen Landrechts 
gelten. Man muss daher auf das gemeine deutsche Staatsrecht 
zurückgehen. Nach der geschichtlichen Entwicklung desselben 
ist zur Polizei die gesammte Thätigkeit des Staates auf dem Ge- 
biete der inneren Verwaltung mit Ausschluss der Rechtsprechung 
zu rechnen, soweit diese Thätigkeit nicht in das Gebiet des Kriegs-, 
Finanz- und Kirchenwesens fällt. Im Grunde genommen deckt 
sich hiermit die Bestimmung des $ 10 IL, 17 A. L.-R., die den- 
selben Gedanken positiv ausdrückt. Es ist jedoch daran festzu- 
halten, dass diese Begriffsbestimmung in den Schutzgebieten nicht 
formelles Recht ist. 
Unter den polizeilichen Vorschriften sind in erster Reihe 
Polizeiverordnungen zu denken. Wie sich aber im Mittelalter 
aus dem Rechte des Gebots und Verbots im einzelnen Falle eine 
Befugniss zum Erlass allgemeiner Anordnungen ableiten liess, 
so muss umgekehrt für die Schutzgebiete angenommen werden, 
dass, soweit der Inhaber der Polizeigewalt etwas allgemein an- 
®2) A. L.-R. I, 17, $ 10: „Die nöthigen Anstalten zur Erhaltung der 
öffentlichen Ruhe, Sicherheit und Ordnung, und zur Abwendung der dem 
Publiko oder einzelnen Mitgliedern desselben bevorstehenden Gefahr zu 
treffen, ist das Amt der Polizei.“
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.