Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Contrasignatur 5*), welche zu geben ist, bevor das Actenstück dem 
Könige zur Unterschrift vorgelegt wird, ist eine vom Könige 
ausgegangene Verfügung (mit Ausnahme von Commandosachen) 
nicht gültig, und keine Behörde, höhere oder niedrige, hat das 
Recht derselben Folge zu leisten (Verf.-Urk. $ 38). In England, 
Dänemark und Norwegen dagegen liegt die Sache so, dass die 
Unterschrift des Souveräns nicht für alle Regierungsacten erforder- 
lich ist, da, wie wir gesehen, ein Theil derselben abgemacht 
werden kann auch ohne seine Betheiligung, dass aber, wenn 
seine Unterschrift erforderlich ist, diese ohne Contra- 
signatur keine Gültigkeit hat. In England, wo die Gegen- 
zeichnung des Staatssekretärs erst nach der Unterschrift des 
Souveräns erfolgt, kann dieselbe natürlich keine andere Be- 
deutung haben, als dass der Üontrasignant die volle Verant- 
wortlichkeit für den Beschluss übernimmt. Auch in Dänemark 
ist derselben im Grundgesetze keine andere Bedeutung gegeben, 
in Schweden aber (siehe Verf.-Urk. & 38, das Gesetz über die 
Verantwortlichkeit der Minister vom 10. Februar 1810 8$ 8) 
ist in derselben eine Uebernahme der Verantwortlichkeit sowohl 
für die Richtigkeit der Expedition selbst, als für den Beschluss 
enthalten. In Norwegen dagegen übernimmt der Contrasignant 
nur die Verantwortlichkeit für die Richtigkeit der Expedition, 
so dass das Grundgesetz Norwegens durch diese seine Bestimmung 
sich einer der bedeutungsvollsten Garantien der constitutionell- 
monarchischen Staatsverfassungen entäussert hat. Die in das nor- 
wegische Grundgesetz aufgenommene Contrasignatur entspricht 
allerdings der ursprünglichen Bedeutung und geschichtlichen Ent- 
schen „Ministerconferenzen“), welche jedoch keine constitutionell anerkannte 
Stellung hat. 
54) In den Sachen der Justiz, in welchen dem Grundgesetze gemäss die 
Meinung des Obersten Gerichtshofes eingeholt werden muss, ehe sie dem 
Könige vorgetragen werden, sind die ausgehenden Expeditionen ausser vom 
Könige und dem im Staatsrathe vortragenden Minister, auch von dem 
betreffenden Vortragenden im Obersten Gerichtshofe („Revisionssekretär“) zu 
contrasigniren; diese Contrasignatur hat aber nur die Bedeutung, dass der 
Revisionssekretär die Verantwortlichkeit für den richtigen formellen und 
sachlichen Inhalt der Expedition nach dem Akte und den Protocollen 
übernimmt.
	        
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