Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Grundgesetze von einem Protocoll im Staatsrathe nichts gesagt, 
wogegen ein solches in Betreff des Ministerrathes allerdings er- 
wähnt wird (8 16). 
Es ist in der schwedischen Constitution ausdrücklich erklärt, 
dass die Staatsräthe von Privatpersonen nicht angeklagt 
werden können „wegen Rathschläge und Handlungen, die sie in 
der Ausübung ihrer Aemter gemacht haben“ (Siehe den Anfang 
des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister und den 
letzten Punkt von $ 8 der Verf.-Urk.).. Dasselbe Princip gilt in 
England und Norwegen, und wir haben oben gesehen, wie es in 
Dänemark modificirt ist. Der Staatsrath ist dem dänischen Grund- 
gesetze nach rechtlich auch dem Könige gegenüber verant- 
wortlich; wir haben oben die Meinung ausgesprochen, dass dieses 
nach dem norwegischen Grundgesetze nicht der Fall sein kann. Aus 
denselben Gründen wie dort, kommen wir auch hier zu demselben 
Resultate, in Ansehung der Frage, ob der schwedische Staatsrath 
seinem Könige gegenüber [oder seinem „obersten Procurator*, 
dem „Justizkanzler* gegenüber (schwedische Verf.- Urk. $ 27)] 
rechtlich verantwortlich ist. Wohl sind die Mitglieder des Staats- 
rathes von dem Angeklagerecht, unter anderen, auch gegen „Be- 
amte“, welches im Grundgesetze dem Justizkanzler zuerkannt ist 
(Verf.-Urk. 8 27), nicht ausdrücklich ausgenommen, und es findet 
sich sogar im Anfange des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der 
Minister die Bestimmung: ..... „sollen aber für ihre Rathschläge 
und Amtshandlungen dem Könige und den Ständen des Reiches 
(nun dem Reichstage) verantwortlich sein in der Art und Weise, 
wie solches in der Regierungsform ausgesprochen ist, und hier 
nach bestimmt wird, — — —“. Dessen ungeachtet, muss doch 
nach unserer Meinung die obige Frage verneinend beantwortet 
werden, aus dem Grunde, weil gegen die ausdrückliche Bestim- 
mung des $ 106 der Verf.-Urk., welcher, als ein Special- 
gericht betreffend, nicht extensiv ausgelegt werden kann, das 
Reichsgericht in diesem Falle nicht kompetent ist, und daher 
auch das Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister nicht 
zur Anwendung kommen kann (cfr. 8 106 der Verf.-Urk., am 
Schlusse, und das Rubrum des Gesetzes über die Verantwortlichkeit 
der Minister: „Gesetz, wonach — — sollen vom Reichs-
	        
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