Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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gerichte beurtheilt werden“). Staatsräthe aber vor ein anderes 
Gericht als das Reichsgericht zu stellen, stösst auf die Schwierig- 
keiten, die wir oben in Betreff des norwegischen Staatsrathes an- 
geführt haben, wie denn auch überall da, wo das Gesetz über 
die Verantwortlichkeit der Minister vom gemeinen Recht ab- 
weichende Bestimmungen enthält°), bei denselben Verhältnissen 
verschiedene Gesetze in Anwendung kommen würden>®). 
b. Dem Reichstage gegenüber. 
Die Staatsräthe haben Zutritt zu den beiden Kammern, mit 
dem Recht an den Verhandlungen, aber nicht an den Be- 
schlüssen, sofern sie nicht selbst Mitglieder einer derselben 
sind, Theil zu nehmen (Reichstagsordnung $ 53, mom. 2)°”). Wenn 
sie auch Mitglieder der Kammern sind, so haben sie gleichwohl 
nicht das Recht in den Ausschüssen des Reichstages oder der 
Kammer zu sitzen oder an der Wahl der Ausschussmitglieder 
Theil zu nehmen (Reichstagsordnung 8 43). Es sind in den 
Kammern für die Rathgeber des Königs besondere Plätze reser- 
virt (Ördnung für die erste Kammer des Reichstages $ 2, mom. 2 
am Schlusse, Ordnung für die zweite Kammer $ 1, mom. 3 am 
Schlusse),. In der zweiten Kammer haben sie das Recht 
das Wort ausser der Ordnung zu bekommen (Ordnung $ 13)°®) 
5) Ob die Verschiedenheit der zur Anwendung kommenden Gesetze 
eine noch grössere werden würde, beruht auf der Auslegung, die man dem 
8 6 des Gesetzes über die Verantwortlichkeit der Minister giebt. 
56) Eine Ausnahme bildet der in $ 9 des Gesetzes über die Verantwort- 
lichkeit der Minister aufgenommene Fall, welcher jetzt zwar nicht mehr von 
derselben Bedeutung ist, wie vor 1815, aber jedoch immer noch eintreffen 
kann. 
57) Nachdem im Reichstage 18561858 der Beschluss gefasst worden 
ist, dass die vier Stände in gewissen Fällen gemeinsam zu berathen haben, 
bestimmte schon der Reichstag 1859—1860, dass an solchen gemeinsamen 
Verhandlungen auch die Staatsräthe, gleichviel ob Mitglieder der Stände oder 
nicht, Theil zu nehmen berechtigt seien. 
68) Da in der schwedischen Reichstagsordnung in Bezug auf das Recht 
eines Mitgliedes des Reichstages sich zu äussern nicht gesagt ist, wie viele 
Male es in einer und derselben Frage das Wort erhalten kann, so kann bei 
uns nicht, wie in Dänemark, eine besondere Bestimmung in dieser Hinsicht 
für die Staatsräthe vorkommen. — Man muss, unserer Meinung nach,
	        
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