Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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— Das dänische Grundgesetz hat eine ungefähr entsprechende 
Bestimmung; es können jedoch die Minister, wenn sie Mitglieder 
eines der Thinge sind, zu Mitgliedern einer Oommission gewählt 
werden und auch an einer Wahl zu solchen Theil nehmen. Was 
England betrifft, so haben wir gesehen, wie in diesem Lande das 
Ministerium in Wirklichkeit nur ein Ausschuss der Majorität 
des Parlamentes ist. In Norwegen waren die Staatsräthe hin- 
gegen lange Zeit vom Storthing ausgeschlossen; hier war es 
zuerst die Regierung, die ihnen den Zutritt zu öffnen suchte, 
während das Storthing ihnen energisch die Thüren verschloss; 
später aber war das Storthing bemüht, ihnen die Thüren ganz 
zu öffnen und suchte in eifrigster Weise die Repräsentanten der 
Regierung zum Eintritt zu veranlassen, während nun die Regie- 
rung, ehe sie dieser freundlichen Einladung zu folgen gesonnen 
war, zuerst gewisse, nicht unbedeutende Garantien forderte. Nun- 
mehr sind aber, wie wir schon oben angeführt haben, der vom 
Könige sanctionirten Grundgesetzänderung von 1884 gemäss, 
die Staatsräthe in die Volksrepräsentation eingetreten. 
Ein Recht zum Interpelliren ist in den schwedischen Grund- 
gesetzen nicht erwähnt°). Die Ordnung für die zweite Kammer 
enthält aber folgende Bestimmung: 
„Wenn ein Mitglied ausser der Tagesordnung den 
Rathgeber des Königs zu interpelliren wünscht, soll es die Inter- 
pellation schriftlich und mit bestimmtem Inhalt abgefasst 
annehmen, dass in Schweden den Staatsräthen kein Recht zukommt in einer 
Kammer, wenn sie nicht Mitglieder derselben sind, einen bestimmten An- 
trag, zudem Zwecke, dass er in die Proposition des Vorsitzenden 
aufgenommen werde, vorzulegen. Ein solches Recht kann nicht in der 
Berechtigung „an den Berathungen Theil zu nehmen“ enthalten sein, und 
dasselbe würde auch nicht gut mit der Stellung übereinstimmen, welche die 
Rathgeber des Souveräns, wenn sie als solche in einer der Kammern auf- 
treten, der Kammer und dem Reichstage gegenüber einnehmen dürfen. Es 
ist das Verhältniss ein anderes in Dänemark, wo man in dieser Frage eine 
ausdrückliche Bestimmung besitzt; eine solche Bestimmung aber, wie prak- 
tisch anwendbar sie auch sein mag, schmeckt nicht wenig nach englischem 
Parlamentarismus, 
69) Dieses Recht kann jedoch als eine Folge der Bestimmung im $ 53 
mom. 2 der Reichstagsordnung angesehen werden.
	        
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