Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Wege gegen die ausdrückliche Bestimmung des $ 107 der Verf.- 
Urk., welche die politische Verantwortlichkeit des Staatsrathes 
dem Reichstage gegenüber mit besonderen Bestimmungen um- 
geben hat, welche eine ruhige und so viel als möglich von Partei- 
rücksichten befreite Prüfung garantiren sollten, nicht zum Aus- 
druck gebracht werden. 
In 8 107 ist die politische Verantwortlichkeit des Staats- 
rathes besprochen, und in 8 106 finden sich die Grundzüge 
seiner rechtlichen. Beide Arten von Verantwortlichkeit 
können nur vom Beichstage (selbst oder durch seinen Con- 
stitutionsausschuss) zur Geltung gebracht werden. Wir können 
hier nicht auf eine nähere Erörterung der in dieser Hinsicht gel- 
tenden Bestimmungen eingehen, sondern nur bemerken: 1) dass die 
rechtliche Verantwortlichkeit verwirklicht wird durch die Prüfung 
der vor dem Könige geführten Protocolle durch den Uonstitutions- 
ausschuss (8 105 der Verf.-Urk.) und durch das diesem Ausschuss 
zustehende Recht, auf Grund dieser Prüfung Staatsräthe ®?) in 
Uebereinstimmung mit 8 106 der Verf.-Urk. vor dem Reichs- 
gericht zur Verantwortung zu ziehen (88 102, 106), welches Gericht 
nach dem allgemeinen Gesetze und dem besonders ausgefertigten 
Gesetz über die Verantwortlichkeit der Minister vom 10. Februar 
1810 urtheilt, und dessen Urtheil Niemand ändern kann, unbe- 
schadet des dem Könige zustehenden Rechtes der Begnadigung, 
die sich aber nicht auf die Wiedereinsetzung des Verurtheilten 
in den Dienst des Reiches erstrecken darf ($ 102); 2) dass 
die Frage von der Geltendmachung der politischen Ver- 
antwortlichkeit entweder von einem Mitglied des Reichstages, 
vom Constitutionsausschusse oder von einem anderen Ausschusse 
des (ganzen) Reichstages angeregt werden kaun; und dass das 
Recht darüber zu beschliessen, nach Anhörung des Constitutions- 
ausschusses, dem Reichstage zukommt, welcher dem Könige seinen 
Wunsch schriftlich mittheilen kann, dass er den oder die, gegen 
welche Vorwürfe erhoben worden sind, aus dem Staatsrathe und 
dem Amte entlassen möge. Die rechtliche Verantwortlichkeit 
6%) Ob hierunter auch Justizräthe, die im Justizconseil gesessen haben, 
mitinbegriffen sind, hängt von der Auslegung ab, die dem $ 26 der Verf. 
Urk., dessen Bestimmung allerdings streitig ist, gegeben wird.
	        
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