Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

Zur Methodik der sociologischen Rechtslehre. 
Von 
Professor Dr. L. DARGUN 
in Krakau. 
In seinen vor Kurzem im „Archiv für Oeffentliches Recht“ 
erschienenen „Studien zur sociologischen Rechtslehre“ hat Pro- 
fessor F. STOERK, in Anknüpfung an Post’s „Grundlagen des 
Rechts“ die vergleichend etbnologische Methode einer Beurtheilung 
unterzogen, welche, bei allem Wohlwollen und aller Mässigung 
in der Form doch sachlich im Wesentlichen negativ ist und mit 
den Hoffnungen und Aspirationen der neuen Richtung zusammen- 
gehalten, als ihr Todesurtheil gelten könnte. Gewiss, die socio- 
logische Rechtslehre, wie STOERK sie bezeichnet, ist noch viel zu 
unentwickelt, als dass sie nicht, sowohl in ihren Zielen als in 
ihrer Methode vielfach schwankend und zweifelhaft sein müsste, 
sind ja doch in unseren Tagen älteste Wissenschaften, wie die 
Geschichte in ibren Principien erschüttert und suchen nach neuen, 
vollkommeneren Grundlagen ihrer Arbeit, gilt doch das nämliche 
auch von verschiedenen Zweigen der Rechtswissenschaft ausser 
der sociologischen Rechtslehre. Dennoch hat diese unserer An- 
sicht nach bereits Resultate zu Tage gefördert, welche bei völliger 
Verfehltheit der Methode schwerlich hätten zu Stande kommen 
können. Fragen wir, auf welchem Gebiet diese Erfolge, so weit 
sie als sichergestellt gelten dürfen, zu suchen sind, so wird die 
Antwort lauten: sie bestehen in der Entdeckung von hinter aller 
Völkertradition liegenden, zum Theil wenigstens menschlich all- 
gemeinen Entwickelungsthatsachen und Gesetzen. Darüber hinaus 
arbeitet die neue Wissenschaft in zwei principiell verschiedenen 
Richtungen. Eine Reihe von Ergebnissen, bisher gering in ihrer
	        
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