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dienen. Die Bestimmungen processualen Inhalts, als solche an
und für sich der Repression gewidmet, sind überdiess in die Form
von Strafdrohungen gegen Vernachlässigung der processualen
Pflichten gefasst, so Tit. I De mannire, Tit. 49, De testibus,
Tit. 57, De rachineburgis.
Die Titel 50 „De fides factas* und 52 „De rem pri
stitam“ sind gleichfalls durchaus repressiver Natur, ebenso Tit. 45
„De migrantibus® und 47 „De filtortis® (Anevang). Tit. 44
„De reipus“ ist wahrscheinlich aus einer strafrechtlichen Bestim-
mung entstanden, wie an anderem Ort ausgeführt wurde; die
übrigen 54 Titel des Gesetzes endlich sind rein strafrechtlichen
Inhalts. Ein ähnliches, wenm auch minder scharf ausgeprägtes
Verhältniss ist in den nächst jüngeren Leges barbarorum consta-
tirbar: Je entwickelter sie sind, je vollkommener die einzelnen
privatrechtlichen Institutionen, desto untergeordneter ist die Rolle
der Repression, mit anderen Worten: dieselbe ist Merkmal des
alten germanischen Rechtes. Dieser Charakter hat sowohl das
alte Sachenrecht, als das alte Obligationenrecht so tief durch-
drungen, dass wir thatsächlich aus der Erkenntniss dessen, was
verboten gewesen, darauf schliessen müssen, was Gewohnheit und
gestattet war. Höchst merkwürdig sind diesbezüglich die Ergeb-
nisse HEUSLERS, welche in die gegenwärtige Frage wirklich ein-
greifen, als ob sie ad hoc geschrieben worden wären. In seinen
Institutionen (II & 6 ff.) äussert er sich hierüber wie folgt: „Das
Mobiliar-Sachenrecht ist in der Gestalt, in welcher wir es das
ganze Mittelalter hindurch finden, schon zu einer Zeit vorhanden,
da der Grund und Boden noch nicht dem Privateigenthum und
damit dem sachenrechtlichen Verkehr anheimgegeben war. In
dieser ältesten Zeit nun rechnet die Rechtsordnung noch nicht
mit dinglichen und persönlichen Rechten und bemisst sie die
Hilfe und den Schutz, den sie gegen Rechtsverletzungen gewährt,
nicht nach der Existenz und der Beschaffenheit eines abstracten
Rechtes, vielmehr steht alle Rechtsverletzung unter dem Delicts-
begriff und wird nur verfolgt, soweit sie Delictsnatur hat und
mit dem Ziel auf Bestrafung des Verbrechens und Wiederher-
stellung des durch das Delict getrübten Zustandes. Demgemäss
gewährt das Recht auf dem Gebiet, das uns hier angeht eine