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Hilfe nur in zweierlei Richtung: 1) Gegen Eingriffe in einen
thatsächlich vorhandenen Herrschaftsbestand, derart, dass bei
Diebstahl oder Raub der seines Besitzes verlustig Gewordene die
Delictsklage erhält und 2) gegen unredliche Vorenthaltung der
Sache seitens dessen, der sie zu bestimmtem Gebrauche empfangen
hat. Ueberreste dieser Grundanschauung ragen noch in die
späteren Rechtszustände hinein, bei den Römern, deren actio
depositi ursprünglich Delictsnatur hatte, so gut wie bei den
Deutschen, deren Anevangsklage die Herkunft von der Diebstahls-
klage das ganze Mittelalter hindurch nicht vollständig verleugnet
hat, wie andererseits die Klage auf Rückgabe einer res praestita
noch lange manches von der Natur einer Delictsklage an sich
trägt. (Vgl. z. B. lex Rib. 52.)
Aber im Fortschritt der Entwickelung consolidirt sich der
abstracte Begriff des Rechtes an der Sache, und neben der Ver-
folgung des Verbrechens wird der Schutz des dinglichen Rechtes
um seiner selbst Willen Rechtsprincip. Die Folge davon ist eine
Schmälerung des Gebiets der Delictsklagen, welche in mancherlei
Richtung durch bürgerliche Klagen ersetzt werden.“
Genau das nämliche gilt vom Öbligationenrecht. „Die
Wadiation® sagt HEUSLER (a. a. O.°233), „tritt uns in ihrer
ursprünglichen Gestalt nicht sowohl als Vertrag, vielmehr als
Zahlung, beziehungsweise Sicherung; nicht als Eingehung einer
Vertragsverbindlichkeit, sondern als Erfüllung einer Delictsobli-
gation entgegen. Und so erscheint alles, was uns Üontracts-
obligation ist, im alten Recht als componere und wadiare,
Busse zahlen oder verbürgen. Auch alle aus einem Geschäfte
entstehenden obligatorischen Ansprüche, etwa wegen Eviction,
wegen Verlustes einer geliehenen Sache u. s. f. wurden als An-
sprüche aus Delicten geltend gemacht und der Beklagte musste
componere, oder wadiare. Gerade bei den benannten Real-
contracten, jedenfalls wenigstens bei dem Leihe-, Aufbewahrungs-
und Pfandcontract .... kam die Contractsnatur schon darum
kaum zum Bewusstsein, weil der bei Weigerung der Rückgabe
gerichtlich geltend gemachte Ausspruch dinglichen Character hatte,
mit malo ordine possides, nicht mit dare debes, erhoben
wurde. ..... Die Klage auf Rückgabe anvertrauter Sachen