Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Hilfe nur in zweierlei Richtung: 1) Gegen Eingriffe in einen 
thatsächlich vorhandenen Herrschaftsbestand, derart, dass bei 
Diebstahl oder Raub der seines Besitzes verlustig Gewordene die 
Delictsklage erhält und 2) gegen unredliche Vorenthaltung der 
Sache seitens dessen, der sie zu bestimmtem Gebrauche empfangen 
hat. Ueberreste dieser Grundanschauung ragen noch in die 
späteren Rechtszustände hinein, bei den Römern, deren actio 
depositi ursprünglich Delictsnatur hatte, so gut wie bei den 
Deutschen, deren Anevangsklage die Herkunft von der Diebstahls- 
klage das ganze Mittelalter hindurch nicht vollständig verleugnet 
hat, wie andererseits die Klage auf Rückgabe einer res praestita 
noch lange manches von der Natur einer Delictsklage an sich 
trägt. (Vgl. z. B. lex Rib. 52.) 
Aber im Fortschritt der Entwickelung consolidirt sich der 
abstracte Begriff des Rechtes an der Sache, und neben der Ver- 
folgung des Verbrechens wird der Schutz des dinglichen Rechtes 
um seiner selbst Willen Rechtsprincip. Die Folge davon ist eine 
Schmälerung des Gebiets der Delictsklagen, welche in mancherlei 
Richtung durch bürgerliche Klagen ersetzt werden.“ 
Genau das nämliche gilt vom Öbligationenrecht. „Die 
Wadiation® sagt HEUSLER (a. a. O.°233), „tritt uns in ihrer 
ursprünglichen Gestalt nicht sowohl als Vertrag, vielmehr als 
Zahlung, beziehungsweise Sicherung; nicht als Eingehung einer 
Vertragsverbindlichkeit, sondern als Erfüllung einer Delictsobli- 
gation entgegen. Und so erscheint alles, was uns Üontracts- 
obligation ist, im alten Recht als componere und wadiare, 
Busse zahlen oder verbürgen. Auch alle aus einem Geschäfte 
entstehenden obligatorischen Ansprüche, etwa wegen Eviction, 
wegen Verlustes einer geliehenen Sache u. s. f. wurden als An- 
sprüche aus Delicten geltend gemacht und der Beklagte musste 
componere, oder wadiare. Gerade bei den benannten Real- 
contracten, jedenfalls wenigstens bei dem Leihe-, Aufbewahrungs- 
und Pfandcontract .... kam die Contractsnatur schon darum 
kaum zum Bewusstsein, weil der bei Weigerung der Rückgabe 
gerichtlich geltend gemachte Ausspruch dinglichen Character hatte, 
mit malo ordine possides, nicht mit dare debes, erhoben 
wurde. ..... Die Klage auf Rückgabe anvertrauter Sachen
	        
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