Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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nach Darstellung von Entwickelungen und dies implicirt die 
Unterscheidung höherer und geringerer Culturen. Ich selbst habe 
nicht bloss niemals eingestanden „dass ein Maassstab für die 
culturelle Stufenfolge nicht gefunden werden könne“, sondern im 
Gegentheil einen solchen Maassstab gesucht — und er möge gut 
oder schlecht sein — wirklich aufgestellt, auch nach diesem 
Maassstaab die Unterscheidung der Völker nach der Culturhöhe 
vorgenommen. Zugleich wurden die Gründe entwickelt, wesshalb 
ein absoluter Maassstab der Culturen nicht gefunden werden 
“kann®). Der Hauptgrund hiefür liegt in der ungleichmässigen 
Raschheit der Entwickelung der einzelnen Institutionen, wofür 
a. a. O. genügende Belege beigebracht werden. Während z. B. 
das eine Volk das System des Mutterrechts anwendet, und zugleich 
die Stufe der Feldgemeinschaft erreicht hat, ist bei anderen 
Völkern in der Periode der Feldgemeinschaft das Mutterrecht 
nur mehr in Ueberresten erhalten®). Die hieraus erwachsende 
Schwierigkeit ist offenkundig. „Trotzdem nun ein vollkommen 
genügendes Merkmal zur Feststellung der Rangordnung der Cul- 
turen wohl immer vergebens gesucht werden wird, ist die Hoffnung 
auf Feststellung einer gewissen derartigen Anordnung dennoch 
nicht ausgeschlossen.* Als besonders wichtiges Merkmal der 
ursprünglichen Oulturen werden Unterscheidung der Völker in 
solche mit und ohne Ackerbau, ferner die Phasen der Agrar- 
Verfassung, die grössere oder geringere Uentralisation der politischen 
Verfassung, endlich die Entwickelung des Eigenthumsrechtes ange- 
führt und dann fortgefahren: Verfassung und Eigenthum übten, 
Dank ihrem Zusammenhang untereinander und mit dem keimenden 
Ackerbau einen so grossen Einfluss, dass sie, trotz mannigfachem 
Abweichen, Zurückbleiben und Vorausellen anderer Üultur- 
phänomene, doch am sichersten die Linie des Fortschritts bezeichnen 
und genügen, um junge d. h. unvollkommene und alte d. h. voll- 
kommene Cultur zu unterscheiden.“ 
Dieser Unterscheidungsgrund mag wohl ungenügend sein, 
(auch sind seitdem andere vorgeschlagen worden,) allein an und 
für sich wird man doch das Suchen darnach gegenüber dem 
5) Zeitschr. für vergl. Rechtswiss. V 1—115: „Ueber Ursprung und 
Enntwickelungsgesch. d. Eigenthums.“ ®) 1. ec. 8.7.
	        
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