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deren die Schutzgebiete selbst die Eigenschaft einer juristischen
Person erwerben könnten. Die Einnahmen aus den Kronschutz-
gebieten sind daher ebenfalls nach Art. 69 der Reichsverfassung
auf den Reichshaushaltsetat zu bringen, so dass Bundesrath und
Reichstag über die Verwendung der Einnahmen beschliessen. Der
Reichskanzler hat über die Verwendung dieser wie aller anderen
Einnahmen des Reiches dem Bundesrathe und dem Reichstage
zur Entlastung jährlich Rechnung zu legen. Weitergehende Rechte
stehen dagegen dem Bundesrathe und dem Reichstage nicht zu.
Dieselben haben insbesondere keine Befugniss, eine Vermehrung
oder Verminderung der Einnahmen aus den Schutzgebieten im
Vergleiche zum Vorjahre zu verhindern oder herbeizuführen.
Hiermit in Verbindung steht die Frage des Besteuerungs-
rechtes über die Schutzgebiete, die bei der deutschen kolonialen
Entwicklung bisher noch nicht zur Erörterung gelangt, aber, wie
das Beispiel Englands zeigt, von der schwerwiegendsten Bedeu-
tung ist. Das englische Staatsrecht geht grundsätzlich davon
aus, dass eine Besteuerung lediglich in den Formen der ordent-
lichen Gesetzgebung erfolgen kann??). Dieser Grundsatz ist für
die Kolonien in äusserster Folgerichtigkeit bis in die kleinsten
Einzelheiten durchgebildet. Aus der obersten Gesetzgebung des
Parlamentes über sämmtliche britische Kolonien wird daher ein
Recht der Besteuerung derselben durch das Parlament gefolgert.
Für die Kolonien mit Repräsentativverfassung war jedoch die
Besteuerung der nordamerikanischen Besitzungen durch die sog.
Stamp Act, welche den Abfall Nordamerikas zur Folge hatte, der
letzte ernstliche Versuch einer Parlamentsbesteuerung. Durch die
sog. Declaratory Act, 18 Geo. III c. 12, verzichtete das Parla-
ment bezüglich der Besitzungen in Nordamerika und Westindien
ausdrücklich auf jegliches Besteuerungsrecht ausser zur Regelung
des Handels. In den Kolonien mit Repräsentativverfassungen
richtet sich das Besteuerungsrecht nach diesen, kann also in der
Regel nur ausgeübt werden im Wege der kolonialen Gesetzgebung.
Doweit die Kolonien eine Repräsentativverfassung nicht besitzen,
ist zu unterscheiden zwischen den durch Eroberung und Ab-
»8) Vgl. Gneist, Das englische Verwaltungsrecht der Gegenwart. 3. Aufl.
Berlin 1884, Bd. 2, S. 724 ff., und Gneist, Gesetz und Budget, konstitutionelle
Streitfragen, Berlin 1879.