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sind. Ausser dieser vollständigen und allgemeinen Erneuerung, können in
einer Gemeinde vor dem Ablauf der vier Jahre allgemeine oder partielle
Wahlen stattfinden.
Dies geschieht zunächst da, wo der Gemeinderath aufgelöst worden ist;
man darf jedoch nicht die Auflösung mit der Unterbrechung (Suspension),
die durch einen Beschluss des Präfekten verkündigt wird und einen Monat
nicht übersteigen darf, verwechseln; erstere kann nur auf Grund eines im
Ministerrathe ergangenen und im „Journal officiel* verkündigten, begründeten
Erlasses des Präsidenten der Republik erfolgen. In diesem, sowie im Falle,
dass alle Gemeinderäthe demissionirt haben, wird, so lange ein Gemeinderath
nicht wieder gewählt worden ist, eine specielle Delegation mit der Competenz
eingesetzt, die konservatorischen und dringenden Verwaltungsakte der Ge-
meinde zu führen’). Diese Delegation besteht aus drei Mitgliedern in den
Gemeinden, deren Bevölkerung 35000 Einwohner nicht übersteigt, aus drei
bis sieben in den stärker bewohnten. Sie wird innerhalb acht Tagen nach
der Auflösung oder der Annahme der Abdankung, durch einen Erlass des
Präsidenten der Republik ernannt, der zugleich den Präsidenten und im Noth-
falle den Vicepräsidenten derselben bestimmt. Die Amtsbefugnisse der Dele-
girten hören auf, sobald der neue Gemeinderath gewählt worden ist und diese
Wahl muss in zwei Monaten nach der Auflösung oder der letzten De-
mission stattfinden.
Es muss andererseits eine Ergänzungswahl in der Frist von zwei Monaten,
seit der letzten Vacanz, stattfinden, wenn der Gemeinderath durch Abdan-
kungen oder Sterbefälle bis zu drei Vierteln seiner Mitglieder vermindert
ist; indessen sind in den sechs Monaten, welche der vollständigen Neuwahl
vorhergehen, die Ergänzungswahlen nur in dem Falle obligatorisch, wenn
der Gemeinderath mehr als die Hälfte seiner Mitglieder verloren hat.
Die Wähler werden durch einen in der Gemeinde wenigstens vierzehn
Tage vor dem Wahltag, welcher ein Sonntag sein muss, zu verkündigenden
Erlass des Präfekten zur Vornahme der Wahlhandlung einberufen; dieselbe
darf nicht länger als einen Tag dauern. In jedem Wahlbüreau wird der
Vorsitz von dem Maire, oder dem Adjunkten, oder von einem Mitglied des
Gemeinderaths nach der Ordnung des Verzeichnisses, oder endlich im Ver-
hinderungsfalle aller dieser Personen von einem durch den Maire bestimmten
Wähler, geführt. Der Vorsitzende allein hat über die Ordnung der Versamm-
lung zu wachen; er hat als Beisitzer die beiden ältesten und die beiden
jüngsten Wähler, die lesen und schreiben können und der Eröffnung der
Sitzung beiwohnten. Das Büreau ernennt einen Schriftführer, dem jedoch
nur berathende Stimme zusteht.
5) Eis ist der Delegation verboten das Vermögen der Gemeinde über
den disponibeln Betrag des laufenden Jahres zu verpfänden, das Communal-
budget vorzubereiten, die Rechnungslegung des Maires oder des Einnehmers
abzunehmen, das Personal oder die Ordnung des öffentlichen Unterrichts zu
modificiren.
Archiv für Öffentliches Recht. I. 3. 4. 38