Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sind. Ausser dieser vollständigen und allgemeinen Erneuerung, können in 
einer Gemeinde vor dem Ablauf der vier Jahre allgemeine oder partielle 
Wahlen stattfinden. 
Dies geschieht zunächst da, wo der Gemeinderath aufgelöst worden ist; 
man darf jedoch nicht die Auflösung mit der Unterbrechung (Suspension), 
die durch einen Beschluss des Präfekten verkündigt wird und einen Monat 
nicht übersteigen darf, verwechseln; erstere kann nur auf Grund eines im 
Ministerrathe ergangenen und im „Journal officiel* verkündigten, begründeten 
Erlasses des Präsidenten der Republik erfolgen. In diesem, sowie im Falle, 
dass alle Gemeinderäthe demissionirt haben, wird, so lange ein Gemeinderath 
nicht wieder gewählt worden ist, eine specielle Delegation mit der Competenz 
eingesetzt, die konservatorischen und dringenden Verwaltungsakte der Ge- 
meinde zu führen’). Diese Delegation besteht aus drei Mitgliedern in den 
Gemeinden, deren Bevölkerung 35000 Einwohner nicht übersteigt, aus drei 
bis sieben in den stärker bewohnten. Sie wird innerhalb acht Tagen nach 
der Auflösung oder der Annahme der Abdankung, durch einen Erlass des 
Präsidenten der Republik ernannt, der zugleich den Präsidenten und im Noth- 
falle den Vicepräsidenten derselben bestimmt. Die Amtsbefugnisse der Dele- 
girten hören auf, sobald der neue Gemeinderath gewählt worden ist und diese 
Wahl muss in zwei Monaten nach der Auflösung oder der letzten De- 
mission stattfinden. 
Es muss andererseits eine Ergänzungswahl in der Frist von zwei Monaten, 
seit der letzten Vacanz, stattfinden, wenn der Gemeinderath durch Abdan- 
kungen oder Sterbefälle bis zu drei Vierteln seiner Mitglieder vermindert 
ist; indessen sind in den sechs Monaten, welche der vollständigen Neuwahl 
vorhergehen, die Ergänzungswahlen nur in dem Falle obligatorisch, wenn 
der Gemeinderath mehr als die Hälfte seiner Mitglieder verloren hat. 
Die Wähler werden durch einen in der Gemeinde wenigstens vierzehn 
Tage vor dem Wahltag, welcher ein Sonntag sein muss, zu verkündigenden 
Erlass des Präfekten zur Vornahme der Wahlhandlung einberufen; dieselbe 
darf nicht länger als einen Tag dauern. In jedem Wahlbüreau wird der 
Vorsitz von dem Maire, oder dem Adjunkten, oder von einem Mitglied des 
Gemeinderaths nach der Ordnung des Verzeichnisses, oder endlich im Ver- 
hinderungsfalle aller dieser Personen von einem durch den Maire bestimmten 
Wähler, geführt. Der Vorsitzende allein hat über die Ordnung der Versamm- 
lung zu wachen; er hat als Beisitzer die beiden ältesten und die beiden 
jüngsten Wähler, die lesen und schreiben können und der Eröffnung der 
Sitzung beiwohnten. Das Büreau ernennt einen Schriftführer, dem jedoch 
nur berathende Stimme zusteht. 
5) Eis ist der Delegation verboten das Vermögen der Gemeinde über 
den disponibeln Betrag des laufenden Jahres zu verpfänden, das Communal- 
budget vorzubereiten, die Rechnungslegung des Maires oder des Einnehmers 
abzunehmen, das Personal oder die Ordnung des öffentlichen Unterrichts zu 
modificiren. 
Archiv für Öffentliches Recht. I. 3. 4. 38
	        
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