Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Das Büreau nimmt die Wahlstimmen, welche auf weissen, im voraus 
bereit gehaltenen Zetteln verzeichnet werden müssen, entgegen; es entscheidet 
in Streitfällen provisorisch durch einen motivirten Beschluss die Streitig- 
keiten, welche aus der Vornahme der Wahlhandlung entstehen, und verkündigt 
endlich das Ergebniss der Wahl. Niemand ist im ersten Wahlgange gewählt, 
wenn er nicht erstens die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen, 
zweitens die Stimmen des vierten Theiles der eingeschriebenen Wähler 
erlangt hat. In der zweiten Abstimmung, die gesetzmässig im Nothfalle am 
folgenden Sonntage stattfindet, genügt die relative Mehrheit ohne Rück- 
sicht auf die Zahl der Stimmenden. 
Jedem Wähler und jeder wahlfähigen Person steht das Recht zu, eine 
Klage anzustrengen, um den Wahlakt der Gemeinde für nichtig zu erklären. 
Der Präfekturrath entscheidet über die Anfechtung, unter Vorbehalt des 
Recurses an den Staatsrath. 
b) Thätigkeit der „Conseils munieipaux“. — Es finden jährlich vier 
gewöhnliche Sessionen statt, im Februar, Mai, August und November: jede 
dauert vierzehn Tage lang, unbeschadet einer durch den Unterpräfekten er- 
laubten Verlängerung; diejenige Session jedoch, in welcher man über das Budget 
der Gemeinde debattirt, kann sechs Wochen dauern. Ausser diesen gewöhn- 
lichen Sessionen, während welcher der Gemeinderath über jeden Verhand- 
lungsgegenstand, der in seinen Wirkungskreis fällt, berathen kann, können 
der Präfekt und der Unterpräfekt eine ausserordentliche Sitzung anordnen, 
um über eine bestimmte Vorlage zu entscheiden. Der Maire kann auch, 
wenn er es für nöthig hält, den Gemeinderath eigenmächtig einberufen; zu 
dieser Einberufung ist er verpflichtet, wenn sie von der Mehrheit der aktiven 
Mitglieder verlangt wird. Die Einladungen zu einer ordentiichen oder ausser- 
ordentlichen Sitzung gehen immer von dem Maire aus; sie müssen schriftlich 
erfolgen und wenigstens drei Tage vor der Sitzung in der Wohnung ab- 
geliefert werden. 
Beschlussfähig ist der Conseil nur in dem Falle, wenn die Mehrheit der 
Mitglieder, aus denen er besteht, der Sitzung beiwohnt; aber diese Be- 
stimmung tritt ausser Kraft, wenn zwei auf einander folgende Einladungen 
vergeblich waren; der nach einer dritten Einladung gefasste Beschluss ist 
gültig, welche auch immer die Zahl der Theilnehmer gewesen ist. 
Die Beschlüsse des Gemeinderaths werden mit der absoluten Mehrheit 
der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit giebt, abgesehen 
von der geheimen Abstimmung, von der wir bald sprechen werden, der 
Präsident den Ausschlag. Die Abstimmung findet durch Sitzenbleiben und 
Aufstehen statt. Es kann jedoch ein Viertel der anwesenden Mitglieder 
eine namentliche Abstimmung verlangen; die Namen der Stimmgebenden 
mit der Angabe, wofür sie gestimmt haben, sind dann im Protokolle an- 
geführt. Es muss jedoch die Abstimmung eine geheime sein, wenn es ein 
Drittel der anwesenden Räthe verlangt, oder wenn es sich darum handelt, 
zu einer Ernennung oder zu einem Vorschlage zu schreiten.
	        
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