Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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sind; die anderen sind eo ipso rechtskräftig einen Monat, nachdem sie in der 
Präfektur oder Unterpräfektur deponirt worden sind. Der Grund dieses 
Unterschiedes ist durch das Gesetz vom 5. April 1884 den früheren Gesetzen ent- 
lehnt; aber früher waren nur ausnahmsweise die Beschlüsse des Gemeinde- 
raths frei von der Genehmigung des Präfekten; jetzt ist die Regel 
umgekehrt: jeder Beschluss ist von nun an eo ipso ohne jede Genehmigung 
rechtskräftig, wenn sein Gegenstand nicht zu den Ausnahmefällen, die im 
Artikel 68 angegeben sind, gehört. 
III. — Der Titel III des Gesetzes von 1884 ist den Maires und den 
Adjoints gewidmet. 
An die Spitze jeder Gemeinde werden ein Maire und ein oder mehrere 
Adjunkten gestellt, sie werden aus der Mitte des Gemeinderathes von diesem 
selbst in geheimer Abstimmung nach der absoluten Mehrheit gewählt. Die 
Dauer ihres Amtes, das sie unentgeltlich verwalten müssen, ist dieselbe wie 
die Amtsdauer des Rathes selbst. Die Agenten und Beamten der Finanz-, 
Forst-, Post- und Telegraphen-Verwaltung, sowie die Aufseher der öffent- 
lichen Anstalten und die Privatwächter, können jedoch weder Maire noch 
Adjunkten sein. 
Die Sorge und die Verantwortlichkeit für die Verwaltung kommen dem 
Maire zu; er kann aber einen Theil seiner Amtsgeschäfte einem oder mehreren 
Adjunkten und falls die letzteren abwesend oder verhindert sind, Gemeinde- 
räthen übertragen. In dem Falle, wo die persönlichen Interessen des Maire, 
im Widerspruche stehen, mit denjenigen der Gemeinde, welcher er vorsteht, 
bestimmt der Gemeinderath ein Mitglied, um die Gemeinde entweder vor 
dem Gericht oder bei Abfassung von Verträgen zu vertreten. Wenn der 
Maire abwesend, suspendirt, abgesetzt oder verhindert ist, geht sein Amt 
provisorisch an einen der Adjunkten über je nach der Reihenfolge, in der sie 
ernannt sind, und in Ermangelung eines Adjunkten, an einen durch den 
Gemeinderath bestimmten oder, wenn keine Bestimmung stattgefunden hat, an 
den, der in der Liste der Gemeinderäthe der Erste ist. Endlich in dem Falle, 
wo der Maire einen durch das Gesetz befohlenen Akt auszuführen verweigert 
oder vernachlässigt, kann der Präfekt denselben nach einer vergeblichen 
Aufforderung entweder selbst ausführen, oder durch eine speciell dazu 
beauftragte Person von Amtswegen ausführen lassen. 
Die Maires und Adjunkten können durch einen Erlass des Präfekten 
für einen Zeitraum von höchstens einem Monate, aber durch den Minister des 
Innern bis zu drei Monaten suspendirt werden. Sie können nur durch einen 
Erlass des Präsidenten der Republik ihres Amtes gänzlich entsetzt werden; 
sie sind dann während eines Jahres von dem Tage des Erlasses an, unfähig 
zu Maires oder Adjunkten wieder gewählt zu werden®). 
Der Maire ernennt ‘und setzt ab alle Municipalbeamten, für welche die 
®) Die Unwählbarkeit erlischt in dem Falle, wenn die allgemeine neue 
Wahl der Gemeinderäthe gerade in diesem Jahre stattfinden muss,
	        
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