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sind; die anderen sind eo ipso rechtskräftig einen Monat, nachdem sie in der
Präfektur oder Unterpräfektur deponirt worden sind. Der Grund dieses
Unterschiedes ist durch das Gesetz vom 5. April 1884 den früheren Gesetzen ent-
lehnt; aber früher waren nur ausnahmsweise die Beschlüsse des Gemeinde-
raths frei von der Genehmigung des Präfekten; jetzt ist die Regel
umgekehrt: jeder Beschluss ist von nun an eo ipso ohne jede Genehmigung
rechtskräftig, wenn sein Gegenstand nicht zu den Ausnahmefällen, die im
Artikel 68 angegeben sind, gehört.
III. — Der Titel III des Gesetzes von 1884 ist den Maires und den
Adjoints gewidmet.
An die Spitze jeder Gemeinde werden ein Maire und ein oder mehrere
Adjunkten gestellt, sie werden aus der Mitte des Gemeinderathes von diesem
selbst in geheimer Abstimmung nach der absoluten Mehrheit gewählt. Die
Dauer ihres Amtes, das sie unentgeltlich verwalten müssen, ist dieselbe wie
die Amtsdauer des Rathes selbst. Die Agenten und Beamten der Finanz-,
Forst-, Post- und Telegraphen-Verwaltung, sowie die Aufseher der öffent-
lichen Anstalten und die Privatwächter, können jedoch weder Maire noch
Adjunkten sein.
Die Sorge und die Verantwortlichkeit für die Verwaltung kommen dem
Maire zu; er kann aber einen Theil seiner Amtsgeschäfte einem oder mehreren
Adjunkten und falls die letzteren abwesend oder verhindert sind, Gemeinde-
räthen übertragen. In dem Falle, wo die persönlichen Interessen des Maire,
im Widerspruche stehen, mit denjenigen der Gemeinde, welcher er vorsteht,
bestimmt der Gemeinderath ein Mitglied, um die Gemeinde entweder vor
dem Gericht oder bei Abfassung von Verträgen zu vertreten. Wenn der
Maire abwesend, suspendirt, abgesetzt oder verhindert ist, geht sein Amt
provisorisch an einen der Adjunkten über je nach der Reihenfolge, in der sie
ernannt sind, und in Ermangelung eines Adjunkten, an einen durch den
Gemeinderath bestimmten oder, wenn keine Bestimmung stattgefunden hat, an
den, der in der Liste der Gemeinderäthe der Erste ist. Endlich in dem Falle,
wo der Maire einen durch das Gesetz befohlenen Akt auszuführen verweigert
oder vernachlässigt, kann der Präfekt denselben nach einer vergeblichen
Aufforderung entweder selbst ausführen, oder durch eine speciell dazu
beauftragte Person von Amtswegen ausführen lassen.
Die Maires und Adjunkten können durch einen Erlass des Präfekten
für einen Zeitraum von höchstens einem Monate, aber durch den Minister des
Innern bis zu drei Monaten suspendirt werden. Sie können nur durch einen
Erlass des Präsidenten der Republik ihres Amtes gänzlich entsetzt werden;
sie sind dann während eines Jahres von dem Tage des Erlasses an, unfähig
zu Maires oder Adjunkten wieder gewählt zu werden®).
Der Maire ernennt ‘und setzt ab alle Municipalbeamten, für welche die
®) Die Unwählbarkeit erlischt in dem Falle, wenn die allgemeine neue
Wahl der Gemeinderäthe gerade in diesem Jahre stattfinden muss,