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geltenden Gesetze und Verordnungen keine besonderen Ernennungsbestim-
mungen enthalten; unter Aufsicht des Gemeinderaths ist er mit der Ver-
waltung des Vermögens der Gemeinde, der Verwendung ihres Einkommens,
der Vorbereitung ihres Budgets, der Anweisung ihrer Ausgaben, der Ver-
tretung der Gemeinde vor Gericht und im allgemeinen, mit der Vollstreckung
der durch den Gemeinderath gefassten Beschlüsse beauftragt. Er muss anderer-
seits, unter der Autorität der Oberverwaltungsbehörde, über die Gemeinde-
und Feldpolizei, über die Verkündigung und Vollstreckung der Gesetze
und Verordnungen, sowie über die Ausführung der Sicherheitsmaassregeln
wachen.
Der Maire giebt seinen Willen durch Erlasse kund (arretes), diese
werden unmittelbar dem Unterpräfekten und in dem Bezirke, wo die Prä-
fektur liegt, dem Präfekten zugeschickt, wo sie dann zur Kenntniss der
Betheiligten gebracht werden. Der Präfekt kann sie für ungültig erklären
oder die Vollstreckung derselben suspendiren.
Um die häufigen Streitigkeiten zu verhüten, die der Gebrauch der Glocken
in den Kirchen bis jetzt verursacht hatte, bestimmt das Gesetz von 1884
mit Genauigkeit die bezüglichen Rechte der Civil- und Kirchenbehörden:
die Glocken der Kirchen sind danach speciell dazu da, bei den Cultusfeier-
lichkeiten gebraucht zu werden; sie können aber im Falle einer gemein-
schaftlichen Gefahr, wo rasche Hülfe geschafft werden muss, und bei Gelegen-
heiten, wo ihr Gebrauch durch die Gesetze und Verordnungen geboten, oder
durch ortsübliches Herkommen gestattet ist, geläutet werden. Das Geläute
bei bürgerlichen, sowie kirchlichen Veranlassungen muss durch eine zwischen
dem Präfekten und den kirchlichen Behörden verabredete und im Falle einer
Misshelligkeit durch den Cultusminister bestimmte Verordnung gestattet sein.
Um die Durchführung dieser Verordnung zu sichern, muss ein Schlüssel
des Glockenthurms den kirchlichen Behörden, ein anderer dem Maire ein-
gehändigt werden; das Gesetz verlangt ferner, dass ein Schlüssel der Kirchen-
thür dem letztern eingehändigt werde, in dem Falle, dass der Eingang zum
Glockenthurm in der Kirche selbst sich befindet.
IV. In dem Titel IV. behandelt das Gesetz von 1884 die Verwaltung
der Gemeinden.
a) Ueber Communal-Güter, Arbeiten und Anstalten der Commune. —
Es handelt sich in diesem Titel zuerst um den Verkauf des Mobiliar- oder
Immobiliarvermögens der Gemeinde, welcher auf Ansuchen eines, mit einem
Vollstreckungsbefehl versehenen Gläubigers, erfolgen kann; dieser Verkauf
kann sich jedoch nur auf die zu einem öffentlichen Gebrauch nicht bestimm-
ten Güter erstrecken und wird durch einen Erlass des Präsidenten der
Republik, der die Form desselben bestimmt, genehmigt. Das Gesetz regelt
sodann des Nähern in den Art. 114—120 die Annahme der der Gemeinde
gemachten Schenkungen oder Vermächtnisse, die Neubauten oder Reparaturen,
die die Gemeinde unternehmen muss, die in ihrem Namen geschlossenen Ver-
träge, die Vollstreckung der durch die Verwaltungscommissionen der Ge-