Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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halb zweier Monate, von der Eintragung im Generalsekretariat des Staats- 
raths an gerechnet, entschieden werden. 
Es sind gewisse Regeln durch die Artikel 128 bis 131 des Gesetzes 
von 1884 festgesetzt für den Fall, dass nicht eine Gemeinde, sondern eine 
Gemeindesektion eine Klage entweder gegen die Gemeinde, zu welcher sie 
gehört, oder gegen eine andere von dieser letztern in derselben Weise 
wie sie abhängige Gemeindesektion, einzubringen oder sich zu vertheidigen 
beabsichtigt. Die Interessen der Sektion sind durch eine Syndicatscommission 
vertreten und vertheidigt; die Mitglieder derselben werden aus den Wahl- 
fähigen der Gemeinde gewählt, und durch die in der Sektion wohnenden 
Wähler, sowie durch diejenigen, welche ohne Wahlrechte Gutsbesitzer in 
dieser sind, ernannt. 
c) — Communalbudget. — Das Budget der Gemeinde umfasst ein 
ordentliches und ein ausserordentliches Budget, von denen jedes seine eigenen 
Einnahmen und Ausgaben hat. 
Die Einnahmen des ordentlichen Budgets sind alle diejenigen, die 
einen gewissen Charakter von Ständigkeit in ihrer Ansetzung haben und in 
bestimmten Perioden erhoben werden, so zum Beispiel der Ertrag der Güter, 
deren Naturalgenuss den Gemeindemitgliedern nicht zusteht und der Ertrag 
der den Gemeinden durch die Steuergesetze bewilligten allgemeinen und 
speciellen Zuschläge zu den Abgaben (Centimes). Unter den Einkünften, die 
das Extraordinarium des Gemeindehaushaltes ausmachen, können wir die 
gesetzlich genehmigten ausserordentlichen Steuern, den Erlös der ver- 
äusserten Güter, die Schenkungen und Vermächtnisse, den Ertrag der An- 
leihen, und im allgemeinen alle zufälligen Einnahmen, welche die Gemeinde 
bezieht, anführen. 
Die Ausgaben des ordentlichen Budgets bestehen aus den jährlichen 
und permanenten Ausgaben zum Nutzen der Gemeinde, die des ausserordent- 
lichen Budgets aus allen zufälligen und zeitweiligen Ausgaben, die der 
Gemeinde obliegen. Gewisse Ausgaben, die unter 20 Nummern in dem 
Artikel 130 des Gesetzes von 1884 aufgezählt sind, sind obligatorisch für 
die Gemeinde, so die Unterhaltung der Communalgebäude, die Ruhegehalte, 
Besoldungen, die auf den öffentlichen Unterricht bezüglichen Ausgaben u. s. w. 
Das Budget jeder Gemeinde wird von dem Maire beantragt, durch 
den Gemeinderath bewilligt, und durch den Präfekten bestimmt. Wenn 
dasselbe für alle obligatorischen Ausgaben sorgt, und keine ausserordentliche 
Einnahme für obligatorische oder facultative, ordentliche oder ausserordent- 
liche Ausgaben verwendet, so kann die Oberbehörde die in diesem Budget 
für die facultativen Ausgaben ausgesetzen Summen nicht modificiren. Ausser- 
dem können die in das Budget eingestellten Ausgaben durch diese Obrigkeit 
vermindert werden, sie können aber von Amtswegen vermehrt oder ein- 
gestellt nur dann werden, wenn sie obligatorischer Natur sind; überdies ist 
noch dazu nöthig, dass der Gemeinderath vorher befragt werde. 
Das Budget der Städte, deren Einkommen wenigstens drei Millionen
	        
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