Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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stände im Einzelfalle ankomme, und dass aus diesen zu entnehmen sei, ob 
bei der Rückkehr die Absicht dahin ging, den Aufenthalt nicht dauernd 
fortzusetzen (Nichtunterbrechung der Abwesenheit) oder als dauernden wieder 
aufzunehmen (Unterbrechung der Abwesenheit). Daraus folgt, dass der 
Kläger, welcher zu beweisen hat, dass die Wittwe W. trotz ihrer Ab- 
wesenheit seit dem September 1881 den Unterstützungswohnsitz in Unter- 
liederbach zur Zeit ihrer Unterstützung noch hatte, die Beweislast dafür 
trifft, dass die Rückkehr derselben im Dezember 1882 geeignet war, die 
Abwesenheit zu unterbrechen, dass sie also unter Umständen erfolgte, aus 
denen die Absicht der Wittwe W. erhellte, in Unterliederbach wieder ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt?) zu nehmen, und dass daher, wenn die Umstände 
die Absicht nur vorübergehenden Aufenthalts nicht ausschliessen, die Klage 
abgewiesen werden muss. 
Es wird dann ausgeführt, dass nach den thatsächlichen Verhältnissen 
der Schluss nicht gerechtfertigt sei, sie habe in Unterliederbach wieder ihren 
gewöhnlichen Aufenthalt nehmen wollen. 
b. Wird ein Landarmenverband in Anspruch genommen, so hat 
der klagende Ortsarmenverband zu beweisen: 
dass, sofern es sich um den Nichterwerb des Unterstützungs- 
wohnsitzes an einem Orte handelt, die in den zweijährigen Zeitraum 
Hiernach sollte beim Vorhandensein der hervorgehobenen Umstände 
sogar eine praesumtio juris et de jure begründet sein. — In der dem Reichs- 
tage gemachten Vorlage war denselben Umständen zwar nicht diese Bedeu- 
tung beigelegt, aber, indem in jenem Alinea nur die Worte „ohne Zulassung 
des Gegenbeweises“ durch das Wort „insbesondere“ ersetzt wurden, immerhin 
eine praesumtio juris für die Absicht dauernder Aufenthaltsnahme aufgestellt. 
Die Kommission des Reichstags strich den Absatz ganz. „Eine solche 
Kasuistik sei hier“ — ebenso wie bei $ 13, in welchem die in der Regierungs- 
vorlage enthaltenen Worte: „oder aus der Kürze ihrer Dauer“ gestrichen 
wurden — überflüssig, denn nach der Regel des Absatz 1 (d. h. dem jetzt 
einzigen Satze des $ 25) werde bei der Entscheidung der Frage an sich 
zur Erörterung kommen, ob und inwieweit das Aufsuchen eines Arbeits- 
verdienstes u. s. w. als ein Umstand anzusehen sei, aus welchem die Absicht 
erhelle, dorthin wiederum den Schwerpunkt der wirthschaftlichen Thätigkeit 
zurückzuverlegen.*“ Die Vertreter des Bundesraths legten auf die Beibehal- 
tung des Alinea 2 keinen Werth. (Vgl. bei ArnoLn a, a. O., S. 243.) 
°®, Dies genügt. „Unter dauerndem Aufenthalt im Sinne des $ 25 ist 
keineswegs ein für immer, für die ganze Lebenszeit fortzusetzender zu ver- 
stehen.“ So hat das Bundesamt in dem Urtheile vom 4. Sept. 1886 (in 
Uebereinstimmung mit früheren Entscheidungen, vgl. WouLers, Entsch. VII, 
S. 5) in der Rückkehr eines bereits zweimal wegen Landstreichens und 
Bettelns bestraften, zur Zeit stellenlosen jungen Menschen in sein Vaterhaus 
eine Unterbrechung der Abwesenheit gefunden, obwohl derselbe von vorn- 
herein die Absicht hatte, sich nur zeitweise, bis er eine neue Stelle gefunden 
haben werde, dort aufzuhalten. „Um nicht wieder wegen Landstreichens 
bestraft zu werden, und von seinem gesicherten Aufenthaltsorte aus, in Ruhe 
sich um eine Stelle bemühen zu können, kehrte er in das Vaterhaus zurück, 
in der Absicht dort heimisch zu sein und zu bleiben, bis seine Be- 
mühungen Erfolg gehabt haben würden.“
	        
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