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in der Absicht geschah, seinen gewöhnlichen Aufenthalt daselbst aufzu-
geben ($ 13), Der Kläger irrt, wenn er annimmt, Letzteres sei durch die
Entscheidung in dem Vorprozesse bereits rechtskräftig festgestellt; denn das
Urtheil in jenem Prozesse wirkt nur zwischen den damaligen Parteien,
ist aber für den vorliegenden Rechtsstreit ohne Bedeutung.
Nach der vom Kläger selbst gegebenen Darstellung beruhte die angeb-
liche Absicht des W. nach Grimmen nur zu vorübergehendem Aufenthalt zurück-
zukehren, auf den ihm bei seiner Entlassung in Holthof gemachten Zusiche-
rungen und der darauf gegründeten Absicht, in Holthof nach wie vor als
Knecht den Mittelpunkt seiner wirthschaftlichen Thätigkeit beizubehalten.
Der Berufungsbeklagte bemerkt durchaus zutreffend, dass unter solchen Um-
ständen, W. den Unterstützungswohnsitz in Holthof erworben haben würde,
und daher die Klage gegen den Pommerschen Landarmenverband unbe-
gründet sei.*
2. Armenbehörde und Polizeibehörde.
a. Die unverehel. S. zu Beuthener-Schwarzwald war an Syphilis erkrankt.
Der Amtsvorsteher (Polizeibehörde) gab ihr auf, sich ärztlicher Untersuchung
und Behandlung zu unterziehen, lehnte es aber demnächst ab, ihre Heilung
in einem Krankenhause auf polizeiliche Kosten zu bewirken, indem er die
völlig mittellose S. an den Ortsarmenverband daselbst verwies. Dieser
weigerte sich einzuschreiten, indem er meinte, dass es Sache der Polizei-
behörde sei, sich der unverehel. S. weiter anzunehmen. Nunmehr gab der
Amtsvorsteher der Armenbehörde durch Verfügung v. 24. Januar 1884 auf,
unverzüglich für die Unterbringung und ärztliche Behandlung der S. Sorge
zu tragen, widrigenfalls die Unterbringung derselben „für Rechnung
des Armenverbandes*“ veranlasst werden würde. Auch dieser Ver-
fügung leistete der Armenverband keine Folge. Der Amtsvorsteher schickte
darauf die S. in das Krankenhaus zu Beuthen. Der Ortsarmenverband
Beuthen beanspruchte von dem Ortsarmenverband Beuthener-Schwarzwald die
Erstattung der Kur- und Pflegekosten. Die Klage wurde in erster Instanz ab-
gewiesen. Das Urtheil führte aus: der Ortsarmenverband Beuthener-Schwarz-
wald sei berechtigt gewesen, als die S. bei ihm Armenpflege nachsuchte, der
Polizeibehörde mit Rücksicht auf das vorher erfolgte Einschreiten die
weitere Verfolgung der Angelegenheit zu überlassen. Die Polizeibehörde habe
die Unterbringung der 8. im Krankenhause im sanitätspolizeilichen Interesse
veranlasst, und müsse desshalb die Kosten tragen.
Das Bundesamt verwarf durch Urtheil v. 26. September 1885 beide
Entscheidungsgründe, indem es ausführte:
„Es kann dahin gestellt bleiben, ob es dem Amtsvorsteher zu Schwarz
wald obgelegen hätte, die an Syphilis erkrankte, mittellose, unverehelichte S.
im sanitätspolizeilichen Interesse in einem Krankenhause unterzubringen.
Auch wenn die Polizeibehörde in dieser Beziehung ein Vorwurf träfe, würde