Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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Aufbringung der Kosten der Einlieferung, Ausstattung und Rückreise des 
Zöglings als einen Zweig der öffentlichen Armenpflege zu bezeichnen, so hätte, 
um dieser Leistung den Character einer öffentlichen Unterstützung im Sinne 
des Reichsgesetzes zu gewähren, die Pflicht der Armenbehörde in derselben 
Weise geregelt werden müssen, wie im Unterstützungswohnsitzgesetz. „Das 
Gesetz vom 13. März 1878 legt dem Ortsarmenverbande des Aufenthalts 
keinerlei Verpflichtungen auf; die Unterbringung der verwahrlosten Kinder 
herbeizuführen, wird vielmehr in $7 a. a. O. ausschliesslich zu einer Aufgabe 
der Provinzial- bezw. der kommunalständischen Verbände gemacht, welchen 
ihrerseits nur soweit $ 12 Abs. 2 a. a. O. verordnet ein Erstattungsanspruch 
gegen den Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes zusteht. 
Es fehlt hiernach an jedem Anhaltspunkt für die Annahme, dass zu 
deren vorläufiger Aufbringung der Ortsarmenverband des Aufenthalts ver- 
pflichtet sei, — desgleichen für die Annahme, dass dem letzteren eventuell 
ein Erstattungsanspruch gegen einen nichtpreussischen Ortsarmenverband 
oder gegen den Landarmenverband zustehen sollte. Ist der Ortsarmenverband 
des Unterstützungswohnsitzes nicht alsbald zu ermitteln oder ist er zur Ueber- 
nahme der in Rede stehenden Kosten nicht alsbald bereit, so ist es — wie 
schon das Preussische Oberverwaltungsgericht in dem Erkenntniss vom 
1. April 1880 (Band VI. S. 191) ausgeführt hat — unter allen Umständen 
Sache des Provinzialverbandes, auch diese Kosten, behufs Aus- 
führung des Beschlusses des Vormundschaftsgerichts, vorläufig zu übernehmen 
und sich wegen deren Erstattung an den etwa vorhandenen Preussischen 
Ortsarmenverband des Unterstützungswohnsitzes zu halten. In welchem 
Verfahren letzteres zu geschehen habe, ist in dem Gesetze vom 13. März 
1878, wie auch das Oberverwaltungsgericht a. a. O. hervorhebt, nicht ange- 
deutet und von dem Bundesamte nicht zu erörtern. Keinenfalls findet auf 
einen solchen Erstattungsanspruch des Provinzialverbandes’) das 
für Streitsachen unter Armenverbänden über die öffentliche Unterstützung 
Hülfsbedürftiger geordnete Verfahren Anwendung. Es kann ebensowenig zur 
Anwendung kommen, wenn es sich um den Anspruch eines Armenverbandes 
handelt, der lediglich auf die Behauptung sich stützt, dass der Armenverband — 
ohne eigene Verpflichtung — an Stelle des Provinzialverbandes Zahlung 
geleistet habe. Durch eine solche Zahlungsleistung kann der betreffende 
Armenverband, einem dritten gegenüber, niemals mehr Rechte erwerben als 
sie demjenigen zustanden, für den er gezahlt hat. 
4. Zu 8$ 14, 27, Aba. 1. U.-W.-G. 
Die Nichtgewährung einer öffentlichen Unterstützung, welche hätte ge- 
währt werden sollen, ist nur dann von Einfluss auf den Lauf der Eirwerbs- 
?) Diese decken sich auch in Preussen nicht überall mit den Land- 
armenverbänden. 
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