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vorgesehen. Ebenso wenig bezieht das Reich aus diesen Ge-
bieten Einnahmen irgend welcher Art.
Die Verwaltungskosten werden von den Gesellschaften theils
aus ihrem im Inlande gesammelten Gesellschaftsvermögen, theils
aus dem Ertrage der ihnen in den Schutzgebieten zustehenden
nutzbaren Rechte bestritten. Der Schutzbrief der Neu-Guinea-
Kompanie nennt von solchen Befugnissen ausdrücklich das aus-
schliessliche Recht, in dem Schutzgebiete herrenloses Land in
Besitz zu nehmen und darüber zu verfügen und Verträge mit
den Eingeborenen über Land und Grundberechtigungen abzu-
schliessen. Dagegen enthält der Schutzbrief der ostafrikanischen
Gesellschaft eine solche allgemeine Bestimmung nicht, sondern
verweist nur auf die mit den einheimischen Machthabern ge-
schlossenen Verträge, nach denen sich die Befugnisse der Ge-
sellschaft regeln sollen. Die wesentlichen Einnahmen der Gesell-
schaften aus den Schutzgebieten selbst werden also aus dem
Grundbesitz und dessen Veräusserung herfliessen.
Ausserdem steht einem Plantagenbau oder Handelsbetriebe
durch die Gesellschaften nichts im Wege. Dass sie den Plantagen-
bau für sich monopolisiren können, was übrigens aus volkswirth-
schaftlichen Gründen unter keinen Umständen geschehen wird,
ergibt sich schon daraus, dass ihnen die ausschliessliche Ver-
fügung über Grund und Boden der Schutzgebiete zusteht und
dieser gegen ihren Willen durch Europäer nicht erworben werden
kann. Ebenso können die Gesellschaften für ihre Gebiete ein
Handelsmonopol, sei es allgemein, sei es in gewissen Handels-
zweigen, in Anspruch nehmen, für Ostafrika allerdings nur un-
beschadet der Beschlüsse der Kongokonferenz *?), soweit das durch
dieselbe abgegrenzte Freihandelsgebiet in Betracht kommt. Ein
solches Handelsmonopol könnte allerdings nach den Schutzbriefen
jederzeit durch kaiserliche Anordnung wieder beseitigt werden.
Die Neu-Guinea-Kompanie hat von Anfang an die Absicht aus-
gesprochen, nicht selbst Handel zu treiben, sondern Angehörige
aller Staaten in gleicher Weise zum Handels- und Gewerbe-
betriebe, sowie zum Plantagenbau zuzulassen.
#2) Die Generalakte der Kongokonferenz, Art. 5. — R.G.Bl. 1885,
8. 215 ff. — schliesst für das Freihandelsgebiet die Einführung von Handels-
monopolen und Privilegien aus.