Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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für denjenigen des Knaben Andreas O. Dieser behält den beim Tode seiner 
Mutter durch Vermittelung derselben für ihn begründeten Unterstützungs- 
wohnsitz als seinen eigenen so lange bei, bis er denselben nach den Vor- 
schriften der 88 23 Nro. 2, 23—27 a. a. O. verloren oder einen anderen nach 
Vorschrift der SS 9—14 a. a. O. erworben hat. (88 21. 18 a. a. O.). Es ist 
desshalb nicht minder rechtsirrthümlich, wenn der Beklagte ausführt, der 
Knabe O. habe am 22. September 1884 beim Beginn der Unterstützung den 
Unterstützungswohnsitz in Frankfurt besessen, weil an diesem Tage sein 
Stiefvater M. den Unterstützungswohnsitz daselbst durch Aufenthalt er- 
worben hatte.“
	        
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