A. Corsi. L’occupazione militare in tempo di guerra et
le relazioni di diritto pubblico e privato che ne
derivano. Seconda edizione. tomo I. Diritto internazionale pub-
blico. Firenze. 1886.
Der Verf. geht davon aus, dass die vollständige Umwandlung der
Kriegskunst und die Ausbildung des Völkerrechtes dem Recht der Erobe-
rung eine ganz neue Gestalt gegeben haben; dem einst allmächtigen Sieger
sind, abgesehen von dem zukünftigen Geschicke des eingenommenen Landes,
bestimmte Grenzen für die zeitweilige Ausübung der Regierungsgewalt
gezogen, welche zwar die Erreichung des Kriegszweckes nicht behindern
dürfen, im Uebrigen aber die nationale Souveränetät respectiren müssen.
Es ist im Unterschied von einer bloss vorübergehenden Invasion und von der
durch Einverleibung vollendeten Eroberung, diese zeitweilige Ersetzung der
einheimischen Regierung in dauernd besetzten Gebieten durch die feindliche
Macht, welche der Verf. in der vorliegenden Schrift behandelt. Da diese
Regierung eine zeitweilige Ausübung souveräner Rechte ist, folgt daraus, dass
sie die bestehenden Behörden ausser Kraft setzen, die nationalen Gesetze
abändern kann, aber da dieser Zwischenzustand keine Uebertragung der
Souveränetät einschliesst, vielmehr dem künftigen nach dem herzustellenden
Frieden nicht vorgreifen soll, so folgt auch daraus, dass alle Eingriffe in
die örtliche Regierung und Gesetzgebung sich auf das Maass beschränken
sollen, welches durch die Kriegszwecke gefordert wird und dass die Einwohner
zwar zum Gehorsam gegen die bestehende Macht verpflichtet sind, dass ihnen
aber nichts zugemuthet werden darf, was die Pflichten gegen ihre nationale
Regierung verletzt. Der gesammte vorgefundene Regierungsorganismus bleibt
also in Wirksamkeit, nur seine oberste Spitze wird zeitweilig gewechselt und
es ist sehr übel angebracht, wenn die geschlagene Regierung ihre Beamten
aus dem besetzten Lande abberuft, wie dies Oesterreich 1866 in Böhmen,
GAMBETTA 1870 durch das Dekret vom 1. Nov. that, denn durch eine solche
thatsächliche Regierungslosigkeit leiden die Unterthanen des betr. Gebietes
am meisten. Diese grundsätzliche Auffassung der dauernden kriegerischen
Besetzung ist neu und unbestreitbar ein Fortschritt des Völkerrechtes; Corsı
zeigt, wie langsam die geschichtliche Entwickelung sich bis zu diesem Punkt
durchgearbeitet hat. Die Amerikanischen Kriegsartikel von 1863, welche
für letztere so wichtig geworden sind, halten principiell noch daran fest,
dass durch die Thatsache der Besetzung das feindliche Gebiet und seine
Unterthanen dem Kriegsrecht unterworfen werden, also die bestehende Gesetz-
gebung und Regierung suspendirt ist, aber Art. 6 sagt dech, dass bis auf
gegentheilige Verordnung die bürgerlichen und Strafgesetze bestehen bleiben
und nach Art. 33 können die Unterthanen des besetzten Gebietes nicht