Full text: Archiv für öffentliches Recht.Zweiter Band. (2)

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DiedeutschenErbschafts--undSchenkungssteuern. Syste- 
matische und krititische Darstellung derselben nebst Vorschlägen 
zu ihrer Unificirung und einem Gesetzentwurfe von Otto Bacher, 
Regierungsrath und Vorstand des Königl. Erbschaftssteueramts und 
Stempel-Fiskalats in Frankfurt am Main. Leipzig, Verlag von Duncker 
und Humblot. 1886. 238 Seiten. Preis: 4,80 M. 
In der vorliegenden steuerrechtlichen Monographie hat Verfasser, ein 
in langjähriger praktischer Thätigkeit stehender Beamter der Steuerverwaltung, 
den Versuch gemacht, auf Grund der von der neueren Finanzwissenschaft und der 
Volkswirthschaftslehre aufgestellten und von der Praxis anzuerkennenden Prinzi- 
pien die deutsche Erbschaftssteuer, welche zur Zeit nach 26 Specialgesetzen in 
den verschiedenen Staaten des Deutschen Reichs verschieden erhoben wird, 
durchgreifend zu ändern und zu verbessern und damit den bereits von Preussen 
im Jahre 1877 angeregten Gedanken der Reform dieser Abgabe und der Ueber- 
tragung derselben auf das deutsche Reich von Neuem in die Wege zu leiten. 
In dem ersten Theile der Schrift ıst das statistische Material, welches 
Verfasser in seiner 10jährigen amtlichen Thätigkeit gesammelt hat, genau 
zusammengestellt. Aus demselben sucht er nun nachzuweisen, dass der von 
Preussen angeregte Gedanke einer einheitlichen Regelung der deutschen 
Erbschaftsabgaben an sich sehr wohl berechtigt und im Interesse aller 
Einzelstaaten auch durchführbar ist, wenn bei der Regelung davon gleich- 
zeitig ausgegangen wird, die Erbschaftssteuer zu einer besseren Einnahme- 
quelle zu machen, als dies bislang meistens der Fall ist. 
Der zweite Theil der Schrift bietet auf authentischen Grundlagen eine 
systematische und kritische Darstellung sämmtlicher deutscher Erbschafts- 
steuern, wobei die Motive zu den neueren Erbschaftssteuergesetzen, die Ent- 
scheidungen der höchsten Gerichtshöfe und der obersten Steuerbehörden 
eingehend berücksichtigt sind. 
Zum Schlusse wird ein vollständig ausgearbeiteter Entwurf eines deutschen 
Erbschaftssteuergesetzes geboten, dem Berechnungen beigefügt sind, die den 
Beweis führen sollen, dass eine Erhebung der Steuer nach diesem Entwurfe eine 
willkommene Steigerung der Einnahmen des Reichs herbeiführen würde, ohne 
berechtigte Eigenthümlichkeiten der Einzelstaaten und den Volkswohlstand 
zu kränken. 
Wir können das vorliegende Werk als einen werthvollen Beitrag zur 
Lösung der angeregten Frage bezeichnen und erklären geyn, dass wir den 
klar und überzeugend gebotenen Ausführungen des Herrn Verfassers im 
Grossen und Ganzen nur beitreten können. Insbesondere sind wir mit ihm 
der Meinung, dass, wenn irgend eine indirekte Steuer eine Steigerung 
zu tragen im Stande ist, dies von der Erbschaftssteuer behauptet werden 
kann, zumal in Deutschland, wo sie durchweg geringer ist, als im Auslande. 
Die Erbschaftssteuer trifft alle Stände und Personen gleichmässig, sie wird 
nicht auf das bereits besessene Vermögen gelegt, sondern auf das durch die 
Erbschaft erworbene, also von diesem letzteren eigentlich nur abgezogen. 
Sie ist daher am wenigsten lästig. Die neuere Gesetzgebung auf diesem 
Gebiete in Deutschland hat dieses auch bereits erkannt und zum Ausdruck 
gebracht. Wenn auch die meisten dieser neueren deutschen Erbschafts- 
gesetze sich das steuertechnisch allseitig als musterhaft anerkannte Preussische
	        
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